Donnerstag, 26. Februar 2015

Verlagsverträge § 10 Rezensionen, § 11 Copyright und §12, 13 Schlußbestimmungen

Business Bunny Teil 18




Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag fürAutoren, Schritt für Schritt.


§ 10 Rezensionen
Der Verlag wird auf Wunsch des Autors bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes innerhalb des ersten Jahres nach Ersterscheinen umgehend, danach in angemessenen Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis zu bringen.
Bedeutet: Rezensionen, die in der Presse veröffentlicht wurden und von denen der Verlag Kenntnis erhält, sollen an den Autor weitergeleitet werden.
Was ist zu beachten: Nur auf Wunsch bedeutet, dass der Autor beim Verlag einfordern muss, das man ihm Kopien der Renzensionen zusendet. In der Praxis ist dieses für den verlag sehr aufwändig, daher beschränkt er sich häufig darauf, diese zusammen mit der Honorarabrechnung zu versenden (also viertel- oder halbjährlich.) In Zeiten des Internets ist es einfacher für den Autoren, sich einen Google Alert einzurichten, um mitzubekommen, wann und wo sein Werk besprochen wurde.

§11 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
1.      Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
2.      Der Verlag ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen.
Bedeutet: Der Verlag bringt (bei Printwerken) nach dem Titelblatt im Vorsatz ein ©Max Musterautor 2015 an.
Was ist zu beachten? In Deutschland ist ein Urhebervermerk mit dem Copyrightzeichen © allerdings nicht notwendig, damit gesetzlich urheberrechtlicher Schutz besteht, dieser ist automatisch durch die Schaffung des Werkes vorhanden. Diese Klausel ist also eigtl. unnötig.

§ 12 Änderungen der Eigentums-und Programmstrukturen des Verlags
1.      Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Änderung ergibt.
2.      Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine wesentliche Änderung der Eigentumsverhältnisse oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
3.      Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages über die Änderung der Eigentumsverhältnisse ausgeübt werden.
Bedeutet: Verlage ändern häufig ihre Programme, so kann es passieren, dass ein Autor jetzt im Jahr 2015 einen Vertrag über eine Krimireihe mit 3 Titeln vereinbart, der Verlag aber 2016 seine Krimireihe einstellt. Diese Klausel regelt, dass der Autor in dem Fall von seinem Vertrag zurücktreten darf.
Was ist zu beachten? Diese Rücktrittsklausel ist wichtig, denn nicht nur Änderungen in der Programmausrichtung eines Verlages, sondern auch Änderungen in der gesamten Verlagsstruktur können erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Autoren haben. So wurde der Romance, Mystery und Western Verlag Avalon 2012 von Amazon aufgekauft und die Autoren, die bei Avalon unterschrieben hatten, sahen nun ihre Werke als Amazon Imprints veröffentlicht. Der § 12 gewährleistet, dass Autoren vom Vertrag zurücktreten können und gegebenenfalls neu verhandeln, wenn ihr Verlag aufgekauft oder fusioniert wird. Dies kommt häufiger vor, als man denkt (so schlossen sich z.B. 2013 Penguin Books mit Random House zusammen.) Der Verlag ist verpflichtet, den Autor über eine solche Änderung zu informieren, so dass der Autor ein Jahr Zeit hat, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Schlußbestimmungen
1.      Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
Bedeutet: Dies ist ziemlicher JuristenBlaBLa, den man am Ende von Verträgen findet. Hier steht, dass alles was der Vertrag nicht ausdrücklich regelt, das deutsche Verlagsgesetz regelt und dass der Vertrag auch dann gültig bleibt, wenn eine einzige Klausel ungültig sein sollte.
2.      Die Parteien erklären, Mitglieder folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:
Der Autor:
Der Verlag:
3.      Im Rahmen von mandatsverträgen hat der Autor bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen: ….. an die VG:
Bedeutet: Der Verlag muss darüber informiert werden, ob der Autor einen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort hat.
Was ist zu beachten?
Manche Verträge wollen die Einnahmen aus der VG Wort 50-50 % splitten – das ist nicht einzusehen, da Verlage bereits durch die VG Wort Vergütet werden. Der Autorenanteil sollte zu 100 % dem Autor zukommen.

Und das wars auch schon mit dem Normvertrag für Autoren, am Schluß setzt Deiner Einer nur noch seine Unterschrift - und schon ist er Autor mit einem Verlagsvertrag !

Wer das alles noch einmal nachlesen will und sich genauer mit dem Thema beschäftigen möchte, dem empfehle ich den Ratgeber „Traumziel Buch – und wie sie es erreichen.“ aus dem Uschtrin Verlag, da ist alles ausführlich erklärt und gut beschrieben.


In meiner Business Bunny Reihe geht es noch ein wenig weiter mit zusätzlichen Klauseln, die der Normvertrag nicht vorsieht, die aber in Verlagsverträgen auftauchen, so z.B. beim nächsten Mal:
Bis dahin hoppele ich weiter, wenn es Fragen oder Verständnisprobleme gibt, fragt ruhig ! Das Literaturkaninchen beißt nicht. (naja, nur wenns hungrig ist.)

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