Donnerstag, 5. Februar 2015

Verlagsverträge § 9 Verramschung, Makulierung

Business Bunny Teil 17


Das Business Bunny hoppelt weiter durch den Paragrafen-Dschungel und erklärt den Normvertrag für Autoren Schritt für Schritt.


§ 9 Verramschung, Makulierung

1.      Der Verlag kann die gedruckten Ausgaben des Werkes verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter …… Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Am Erlös ist der Autor in Höhe seines sich aus § 4 Absatz 2 ergebenden Grundhonorarprozentsatzes beteiligt.
Bedeutet:
Verramschung bedeutet, dass der Verlag den Ladenpreis aufhebt und den Titel für einen deutlich geringeren Preis (auf dem Grabbeltisch) anbietet.
Was ist zu beachten?
Hier wird festgelegt wie viele Exemplare pro Jahr verkauft worden sein müssen, damit der Titel nicht verramscht wird. Üblich sind 100 Exemplare. Das kann für einen Thriller-Roman wenig sein, für einen hochpreisigen Bildband aber sehr viel.
Der Autor wird am Verkauf zum Ramsch-Preis weiterhin mit seinem üblichen Prozentsatz Tantiemen beteiligt, was bedeutet, dass er von dem Verkauf der Ramschexemplare keinen Gewinn mehr hat, da der Verlag den Ramschpreis so niedrig ansetzen wird, dass er gerade einmal seine Produktionskosten wieder reinbekommt. 
2.      Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.
Bedeutet:
Was Makulieren bedeutet erfahrt ihr hier. (Hinweis: hat etwas mit Klopapier zu tun.)
Nicht geregelt ist, warum eine Teilauflage nicht mehr verkaufbar war, auch nicht zum Ramschpreis. Die Ursache könnte u.U. sein, dass der Verlag seiner Verbreitungspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (sprich: Das Buch nicht bei Händlern ausliegt.)
3.      Der Verlag ist verpflichtet, den Autor von einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung zu informieren. Der Autor hat das Recht, durch einseitige Erklärung die noch vorhandene Restauflage bei beabsichtigter Verramschung zum Ramschpreis abzüglich des Prozentsatzes seiner Beteiligung und bei beabsichtigter Makulierung unentgeltlich – ganz oder teilweise – ab Lager zu übernehmen. Bei beabsichtigter Verramschung kann das Übernahmerecht nur bezüglich der gesamten noch vorhandenen Restauflage ausgeübt werden.
Bedeutet:
Der Verlag muss den Autor vor der Verramschung informieren. Der Autor kann sich entscheiden, ob er den Vertrag kündigen will, denn eine Verramschung ist keine vertragsgemäße Verbreitung im Sinne des Verlagsgesetzes! Dennoch muss der Autor von sich aus kündigen, wenn er die Rechte wieder haben will, der Vertrag endet nicht automatisch mit der Verramschung.
Was ist zu beachten:
Der Autor kann, wenn er möchte, die Restauflage abkaufen, bevor sie verramscht wird, allerdings zwingt der Normvertrag ihn, die Gesamtauflage abzukaufen. Besser wäre eine Vereinbarung in der er auch eine Teilauflage abkaufen kann. Im Falle der Makulierung (Vernichtung) hingegen, hat der Autor das Recht, die Restexemplare unentgeltlich abzunehmen, auch teilweise. Allerdings ab Lager, d.h. er muss sie selber mit einem Lastwagen abholen und dann bei sich in der Wohnstube stapeln. Ob sich das für den Autor lohnt kann man nur im Einzelfall sagen…

4.      Das Recht des Autors, im Falle der Verramschung oder Makulierung vom Vertrag zurückzutreten, richtet sich nach § 8 Absatz 1. 
Bedeutet:
Da Verramschung nicht als vertragsgemäße Verbreitung gilt, kommt der Verlag im Falle einer Verramschung nicht mehr seinen Pflichten als Verlag nach, und der Autor darf kündigen. 
Was ist zu beachten? 
Näheres dazu steht hier.

Oder lest nach in meinem Ebook.

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