Montag, 29. Dezember 2014

Verlagsverträge: §5 Manuskriptablieferung, § 6 Freiexemplare und §7 Satz und Korrektur

Business Bunny Teil 15 



Das Business Bunny hoppelt voran und erklärt den Normvertrag, Schritt für Schritt.


§ 5 Manuskriptablieferung

1. Der Autor verpflichtet sich, dem Verlag bis spätestens ….. / binnen ….. das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß Absatz § 1 (einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen) in folgender Form zu übergeben: …….
Bedeutet:
Je spezifischer in Absatz § 1 festgehalten wurde, was das Manuskript beinhalten soll (Umfang, Genre, Thema), desto weniger kann es bei Abgabe zu Streitereien oder unangenehmen Überraschungen kommen.
Was ist zu beachten?
Zusätzlich ist es sinnvoll hier zu ergänzen, in welchem Format der Verlag das Manuskript eingereicht haben will (digital oder gar Papierausdruck? Format Word 2013 oder gehen auch ältere Versionen;  bei Sachtexten mit Grafiken erstellt in Indesign oder Grafiken separat? Welche Auflösung bei Grafiken?)

Wird diese(r) Termin/ Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des § 30 Verlagsgesetz ein Zeitraum von ….. Monaten.
Bedeutet:
§ 30 des Verlagsgesetzes legt fest, dass der Verleger das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Manuskript nicht rechtzeitig abgeliefert wird, aber erst nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Was ist zu beachten?
Die Nachfrist sollte einen Zeitraum von 2 Wochen oder 2 Monaten umfassen. Sollte der Autor innerhalb dieser Frist immer noch nicht ein Manuskript abliefern können, so darf der Verlag vom Vertrag zurücktreten. Etwaige bis dahin gezahlte Spesen und der Vorschuss müssen dann vom Autor zurückgezahlt werden !
Manche Verträge enthalten eine finanzielle Strafe für Manuskriptablieferung nach Abgabe-Termin; der Normvertrag sieht so etwas aber nicht vor, daher sollten Autoren sich nicht darauf einlassen.

2. Der Autor behält eine Kopie des Manuskriptes bei sich.
Bedeutet:
Wenn das Manuskript in Papierform eingereicht wird, sollte der Autor eine eigene Kopie behalten. Logisch. Gab wohl Probleme in der Vergangenheit mit in der Post verlorenen gegangenen Manuskripten.

3. Das Manuskript bleibt Eigentum des Autors und ist ihm vom Verlag nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben.
Bedeutet:
Dies leuchtet ein bei Abgabe in Papierform, ist für digital versendete Manuskripte aber irrelevant. Hier zeigt sich, wie sehr der Normvertrag noch im Schreibmaschinen-Zeitalter spricht, trotz Neuauflage in 2013. Viele Verlagsverträge werden diese Klauseln daher nicht mehr aufführen.

§ 6 Freiexemplare

  1. Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf …. Freiexemplare, im Falle einer Ebook-Ausgabe … kostenlose Downloads. Von jeder folgenden Auflage des Werkes erhält der Autor …. Freiexemplare.
Bedeutet:
Die Anzahl der Freiexemplare sind Verhandlungssache.
Was ist zu beachten?
Üblich sind o,5 % oder 1 % der Auflage.

  1. Darüber hinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes zu einem Höchstrabatt von …. % vom (gebundenen bzw. empfohlenen) Ladenpreis vom Verlag beziehen.
Was ist zu beachten?
Der Buchhandel bekommt bis zu 50 % Rabatt, also sollte auch der Autor min. 40 % bekommen.
  1. Sämtliche gemäß Absatz 1 oder 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden. Dies gilt auch für unkörperliche Ausgaben.
Bedeutet:
Wer dieser Klausel zustimmt, darf sein Buch auch auf Lesungen nicht selber verkaufen, sondern ausschließlich verschenken. Das ist nicht akzeptabel! Manche Verträge sehen daher lediglich vor, dass es einer schriftlichen Zustimmung des Verlages bedarf, will der Autor diese Exemplare selber verkaufen oder erlauben es von vornherein ganz.
Was ist zu beachten?
Selbstverständlich gilt weiterhin die Buchpreisbindung und der Autor darf seine Exemplare nicht unter Ladenpreis verkaufen !


§ 7 Satz, Korrektur

  1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Autor unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk „druckfertig“ versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als „druckfertig“, wenn sich der Autor nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.
Bedeutet:
Die sog. „Druckfahnen“ müssen vom Autor ohne weitere Vergütung eigenständig geprüft und ggf. korrigiert werden und dann als „druckfertig“ markiert und zurückgesandt. Diese Druckgenehmigung heißt „Imprimatur“. Damit genehmigt der Autor alle durchgeführten Veränderungen, also auch die, die ggf. vom Verlag vorgenommen wurden.
Was ist zu beachten?
Da die Imprimatur als erteilt gilt, auch wenn der Autor sich nach Erhalt nicht mehr dazu äußert, ist es sinnvoll, die Frist genauer festzulegen, z.B. auf 2 Wochen. Wer neben dem Schreiben auch noch einen Job und andere Verpflichtungen hat, sollte sich genügend Zeit für diesen Korrekturgang einplanen und sich diese 2 Wochen im Terminkalender eintragen, sonst kann er ganz schön ins Schwitzen kommen. Wie viele Autoren haben schon Nachtschichten eingelegt, um die Druckfahnen rechtzeitig rauszuschicken… ?
  1. Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als sie 10 % der Satzkosten übersteigen. Dies gilt nicht für Änderungen bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskriptes erforderlich sind.
Bedeutet:
Die Druckfahnen gelten als fertig gesetztes Werk und daher sollten keine Änderungen mehr daran vorgenommen werden. Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass ein Autor in dieser späten Phase das ganze Werk oder Teile davon neu schreibt und dem Setzer enorme Arbeit beschert.
Was ist zu beachten?
Änderungen an den Druckfahnen sollen nur letzte Fehler, die im Korrektorat übersehen wurden oder beim Setzen entstanden sind, bereinigen. Alles andere sollte vorher im Lektorat erledigt worden sein.


Um Problemen und Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, können Verlag und Autor sich im Vorfelde über die gewünschten Änderungen am Manuskript einigen und diese auch schriftlich festhalten. (z.B. wenn die Erzählperspektive von Personal zu Ich-Erzähler umgeschrieben werden soll, das ganze Werk um 100 Seiten gekürzt oder eine Liebesgeschichte als Nebenhandlung hinzugefügt werden soll.) Es kann auch vereinbart werden, dass Teile des Manuskripts während der Entstehungsphase dem Verlag vorgelegt werden, so dass Autor und Lektorat abstimmen können, ob das Werk in die gewünschte Richtung führt.
In jedem Fall sollten dem Verlag besondere Umstände (wie z.B. gesundheitliche Probleme) die zur Verzögerung der Abgabe führen können, rechtzeitig mitgeteilt werden, so dass der Verlag den Abgabetermin anpassen kann. Dies ist deshalb wichtig, weil an den Abgabe- und Erscheinungstermin u.U. große Marketingmaßnahmen geknüpft sind, die alle bei Verzögerung vom Verlag gestoppt oder zeitlich neu geplant werden müssen.
Lieber rechtzeitig mit den netten Kollegen vom Lektorat sprechen, als ein Platzen des Vertrages zu riskieren.

Im Januar geht es dann weiter mit § 8 Lieferbarkeit und veränderte Neuauflagen, sowie § 9 Verramschung und Makulierung.
Bis dahin wünscht das Literaturkaninchen euch allen einen Guten Rutsch ins Jahr 2015 !

Mittwoch, 3. Dezember 2014

Verlagsverträge: § 4 Honorar

Business Bunny Teil 14



Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag.

(Wer es noch nicht gelesen hat, den bitte ich, vorher meinen Post "Ich schreibe ein Buch und werde reich" zu lesen, in dem Grundsätzliches zur Vergütung von Autoren erklärt wird und zum Verständnis des folgenden hilft.)

§ 4 Honorar

Als Vergütung für alle nach diesem Vertrag von dem Autor zu erbringenden Leistungen sowie zur Abgeltung aller gemäß § 2 dieses Vertrages eingeräumten Rechte erhält der Autor folgende Vergütung:

1)     Der Verlag zahlt dem Autor einen nicht rückzahlbaren, mit allen Ansprüchen des Autors aus diesem Vertrag verrechenbaren Vorschuss in Höhe von ….. Euro. Dieser Vorschuss ist fällig
Zu … % bei Abschluss des Vertrages
Zu … % bei Ablieferung des Manuskriptes gemäß § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1
Zu … % bei Erscheinen des Werkes, spätestens am ….

Bedeutet: Der Verlag zahlt einen Vorschuss, der vom Autor nicht zurückgezahlt werden muss, auch wenn die Erlöse aus dem Verkauf des Buches unter diesen Betrag fallen.
Was ist zu beachten:
Bevor der Vorschuss jedoch nicht getilgt ist, werden keine weiteren Honorarzahlungen mehr ausgeschüttet. Auch die Erlöse aus Nebenrechten können mit dem Vorschuss verrechnet werden, bis dieser getilgt ist.

Der Autor erhält als Honorar für die verlagseigene Verwertung der eingeräumten Rechte für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar der

a)     ….. – Ausgabe
… %
… % von …. bis …. Exemplaren
… % ab … Exemplaren.

b)     …. – Ausgabe
… %
… % von …. bis … Exemplaren
… % ab … Exemplaren

Bedeutet: Bezahlt werden nur nicht remittierte Exemplare, (siehe Business Bunny 5)
Die Höhe des Prozentsatzes sind Verhandlungssache.
Was ist zu beachten:
Nicht jeder Verlag bietet Staffelungen der Prozente an. Bei einer hohen Startauflage ist diese aber zu empfehlen.

Des Nettoladenpreises (gebundener Ladenverkaufspreis abzüglich Mehrwertsteuer).
Der Nettoladenpreis ist der Ladenverkaufspreis, von dem die Mehrwertsteuer abgezogen worden ist, zurzeit 7% bei Büchern, 19% bei CDs oder DVDs, also auch Hörbüchern und bei Ebooks.)

 Oder (auch z.B. bei nicht preisgebundenen Produkten wie Hörbüchern)
Des Nettoverlagsabgabepreises (gebundener bzw. unverbindlich empfohlener Ladenverkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Rabatte/ eines Durchschnittsrabattes von derzeit … %).
Bei dieser Variante wird das Honorar von dem Preis errechnet, den der Verlag vom Handel erhält, wobei ebenfalls die Mehrwertsteuer abgezogen wird. Da Buchhandlungen einen Rabatt von 25% bis 50% erhalten, muss der Honorarsatz dementsprechend deutlich höher liegen.
Hier ein Rechenbeispiel:
10 % Honorar für eine Hardcoverausgabe von 19,80 € = 19,80 Ladenpreis / 18,50 Nettoladenpreis, davon 10% Autorenhonorar = 1,85 €

Hardcoverausgabe 19,80 €, abzüglich Mehrwertsteuer 18,50 € abzüglich Händlerrabatt 40% = Verlagsabgabepreis 11,10 €. Damit der Autor ebenfalls auf 1,85 € Honorar kommt, müsste er einen Honorarsatz von 16,7 % erhalten.

Welche Form gewählt wird, hängt davon ab, wie der Verlag üblicherweise abrechnet. Oft ist aufgrund von internen Buchhaltungsarten eine Änderung in andere Abrechnungsarten nicht möglich. Der Autor sollte nur darauf achten, dass das Endhonorar stimmt.

  1. a)Der Autor erhält als Honorar im Falle der verlagseigenen Verwertung von unkörperlichen Ausgaben ein Honorar in Höhe von … % vom Nettoverlagserlös (= der unmittelbaren Verwertung des Werkes zuzuordnende Verlagseinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) unabhängig davon, ob die öffentliche Zugänglichmachung über eigene oder fremde Plattformen stattfindet.
Unkörperliche Ausgaben sind Ebooks. Ob Ebooks der Buchpreisbindung unterliegen werden oder nicht, ist unklar. Bei einer Abrechnung auf Basis des Nettoverlagserlöses will der Verlag Rabattaktionen und Gratisexemplare möglich machen. Dabei werden sowohl Mehrwertssteuer als auch Händlerrabatte abgezogen. Für den Autor ist dies nicht sehr attraktiv, zumal er kein Mitspracherecht hat, auf welchen Plattformen sein Werk erscheint.

c)     Wird das Werk als Teil eines Angebots mit mehreren Werken verwertet, erhalten sämtliche Autoren, deren Werke beteiligt sind, insgesamt den oben genannten Honorarsatz. Der Anteil des Autors bestimmt sich unter Zugrundelegung des Umfangs /z.B. Seitenzahl, genutzte Speicherkapazität etc.) oder des regulären Einzelpreises seines Werkes im Verhältnis zu den anderen beteiligten Werken oder – im Falle der gemeinsamen Verwertung durch Dritte – durch den von diesem Dritten einheitlich gegenüber allen seinen Vertragspartnern angewendeten verteilungsschlüssel, sofern dieser nicht offensichtlich unbillig ist.
Bedeutet:
Hier wird festgelegt, was der Autor erhält, wenn sein Werk z.B. in einem Sammelband erscheint.

  1. Der Autor erhält für alle sonstigen Verwertungsformen und Ausgaben eine angemessene Vergütung, über die sich die Parteien bei beabsichtigter Nutzungsaufnahme durch den Verlag verständigen werden.
Bedeutet: Will der Verlag weitere Nutzungsarten ausüben, muss die Vergütung dafür verhandelt werden. Was „angemessen“ ist, legt der Normvertrag nicht fest.


Die Höhe der Prozente sind Verhandlungssache. Sie liegen aber im Taschenbuchbereich bei etwa 6 % bei einer Auflagenhöhe bis 25.000 Exemplare und können gestaffelt werden bis zu 9 % ab mehr als 100.000 Exemplaren.
Im Hardcover-Bereich beginnen die Prozente in etwa bei 9% bis 10.000 Exemplaren und können sich staffeln auf 12% ab einer Auflagenhöhe von 50.000 Exemplaren oder mehr.
Ebooks werden zur Zeit mit etwa 25% vergütet - ohne Staffelung, da es bei digitalen Büchern keine Auflage gibt, kann der Autor auch nicht von einem höheren Abverkauf profitieren, verdient aber von Anfang an mehr, da Druck-,Transport-und Lagerhaltungskosten entfallen.

Der Vorschuss ist ebenfalls Verhandlungssache und unmittelbar an die Höhe der Startauflage und der zu erwartenden Verkaufsmenge gekoppelt. 
Vorschüsse werden seit Jahren immer kleiner und können bei einer so geringen Summe wie 2.000,- Euro starten; üblich sind bei den großen Verlagen in etwa 5.000 bis 20.000 Euro; gehypte Newcomer erreichen auch schon mal Summen von 100.000 Euro (was nicht immer zu ihrem Besten ist, siehe Business Bunny Teil 3: "Je höher der Vorschuss desto höher die Erwartungen")
Für heiß erwartete Romane von Starautoren wurden auch schon Rekordsummen von 3 Million Dollar gezahlt (Carlos Ruiz Zafón:"Das Spiel des Engels").


Als kleiner Neuautor hat man in der Regel nicht viel Verhandlungsspielraum.
Anstatt an der Höhe des Vorschusses oder der Prozente zu schrauben, sollte der Autor lieber versuchen sein Marketingbudget und die Aufmerksamkeit, die sein Buch im Verlag erhalten wird, zu erhöhen. (Besserer Platz in den Vorschauen etc.)
Und dann kann er eigentlich nur noch hoffen, dass sich seine Auflage gut abverkauft und der Verlag weiterhin Interesse daran haben wird, Bücher mit ihm zu machen.

Hier geht es weiter: §5 Manuskriptablieferung, §6 Freiexemplare und §7 Satz und Korrektur. 

Und das alles gibt es auch noch einmal nachzulesen in meinem Ebook: