Donnerstag, 12. März 2015

Verlagsverträge: Die Optionsklausel

Business Bunny Teil 19



Das Business Bunny erklärt Verlagsverträge und verläßt den Normvertrag für Autoren um sich einer Vertragsklausel zu widmen, die häufig in Verlagsverträgen zu finden ist: Die Optionsklausel.
Die Optionsklausel findet sich unter verschiedenen Formulierungen, aber in etwa lautet sie so:

§ 14 Option
Der Autor räumt dem Verlag eine unwiderrufliche Option auf den Erwerb des nächsten zur Veröffentlichung bestimmten Werkes des Autors ein und ist verpflichtet, die neuen Werke dem Verlag vorzulegen und verpflichtet sich, erstranging mit dem Verlag vor etwaigen Dritten zu verhandeln. Der Verlag ist verpflichtet innerhalb einer Frist von … Monaten nach Vorlage des neuen Werkes schriftlich zu erklären, ob er das neue Werk übernimmt oder nicht.
Bedeutet:
Der Autor muss sein nächstes Manuskript diesem Verlag anbieten, und der Verlag hat x Monate (üblicherweise 2) Zeit, sich zu entscheiden, ob er das Nachfolgewerk ebenfalls veröffentlichen möchte oder nicht.
Was ist zu beachten?
Zunächst einmal klingt es ja nicht schlimm, dass der Verlag auch am Nachfolgewerk des Autors Interesse hat und es sich ansehen möchte. Für den Autor ist es doch auch gut, wenn sie sein nächstes Werk ebenfalls veröffentlichen wollen, oder? Nun, nichts hindert den Autor daran, seinen Lektor anzurufen, wenn sein nächstes Werk vollendet ist, und es dem Verlag anzubieten. Dafür braucht er keinen Vertrag. Der Vertrag aber zwingt ihn, sein Werk dem Verlag anzubieten – egal um was es sich bei dem Werk handelt, also auch Werke in anderen Genres oder mit anderen Zielgruppen – und muss 2 Monate auf eine Antwort warten, bevor er das Manuskript anderen Verlagen anbieten darf. Selbst wenn der Autor negative Erfahrungen mit diesem Verlag gemacht hat, und er nicht wieder bei ihnen veröffentlichen will, muss er ihnen sein nächstes Werk anbieten.
Ungünstig ist außerdem, dass der Autor dem Verlag sein nächstes Werk fertig geschrieben vorlegen muss. Eine günstigere Variante ist es, wenn es genügt, Exposé und Leseprobe einzureichen. Die Option sollte auch nur für das nächste Werk, nicht für die nächsten Werke gelten.
Außerdem sollte spezifiziert werden, welche Art von Werken dem Verlag vorzulegen sind, also Werke in demselben Genre oder das „nächste Sachbuch“ oder das „nächste Werk in der Serie“ o.ä. , so steht es dem Autor frei, weiterhin andere Genres zu bedienen. Auch kann die Option an seinen Namen gebunden sein und es steht ihm frei unter einem Pseudonym andere Werke (in anderen Sachgebieten) zu veröffentlichen.
Manche Verträge fordern sogar ein Optionsrecht für Werke, die in einem anderen Verlag erschienen sind und deren Rechte an den Autor zurückfallen.
Und es geht noch weiter:
Macht der Verlag von dieser Option Gebrauch, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit die Parteien nichts abweichendes vereinbaren.

Bedeutet:

Das Werk wird also automatisch zu den gleichen Konditionen übernommen – es sei denn, es wird anderes vereinbart. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bekommt der Autor die gleichen Tantiemen wie beim Erstling, denselben Vertrag – in dem dann wiederum eine Optionsklausel auf sein nächstes Werk steht!

Sollte der Autor von einem Dritten ein Angebot auf den Erwerb der Nutzungsrechte an dem neuen Werk erhalten und sollte der Autor beabsichtigen, dieses Angebot anzunehmen, so wird der Autor den Verlag über die Bedingungen und Konditionen des Drittangebots informieren. Dem Verlag steht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Information das ausschließliche Recht zu, die Nutzungsrechte an dem neuen Werk zu den Konditionen und Bedingungen dieses Drittangebots zu erwerben. Sollte der Verlag dieses Recht nicht innerhalb der Frist ausüben, so ist der Autor berechtigt, dieses Drittangebot anzunehmen. Der Autor darf Dritten die Nutzungsrechte an dem neuen Werk nicht zu besseren Konditionen als denen im Drittangebot aufgeführten einräumen.
So und hier kommts dann noch einmal knüppeldicke.
Bedeutet: Wenn ein anderer Verlag mehr bietet, so darf sich der Autor nicht für das bessere Angebot entscheiden, sondern muss zu seinem alten Verlag – dieser aber ist gezwungen, dem Autor eben diese besseren Konditionen zu bieten. Der Autor darf außerdem nicht zu einem Verlag gehen, wenn diese ihm ungünstigere Bedingungen bieten. Das klingt zunächst einmal so, als wäre das sowieso im Sinne des Autors. Was aber, wenn er nicht mit den Marketing- oder Lektoratsleistungen seines Verlages einverstanden war und zu einem anderen Verlag wechseln möchte, obwohl diese ihm weniger Geld bieten?

Der Autor sollte sich frei für ein Angebot eines Verlages entscheiden können, findet Meiner Einer. Was er seinem Verlag gewähren kann, ist das Erstleserecht und ein Recht aufs erste Angebot.
Optionen sollten außerdem, wie bei einer Filmoption, bezahlt werden.
So kann man z.B. einen Zusatz aufnehmen wie:
Für die Einräumung der Option leistet der Verlag an den Autor eine Optionsgebühr in Höhe von ... Euro. Diese ist mit allen Vergütungsansprüchen des Autors, die sich aus der Verwertung des optionierten Werkes ergeben, zu verrechnen. Übt der Verlag innerhalb der Frist die Option nicht aus, so verfällt die Optionsgebühr zu Gunsten des Autors.
Am besten aber lässt der Autor diese Klausel streichen.
Es ab schon Fälle, in denen Autoren durch Optionsklauseln so ungünstig an ihre Verlage gebunden waren, dass sie Manuskripte absichtlich „schlecht“ verfassten, um von ihrem Verlag abgelehnt zu werden, bevor sie sich ihrem eigentlichen „richtigen“ Manuskript widmen konnten.
Im schlimmsten Fall hält die Optionsklausel einen Autor an den Verlag gebunden, ohne dass er jemals bessere Konditionen verhandeln kann.
Also, aufgelauscht bei dieser Klausel und ganz genau den Wortlaut durchlesen.
Und im Zusammenschluß mit einer weiteren Klausel, kann es für den Autor ganz übel aussehen. Aber darüber sprechen wir nächstes Mal, wenn es um die Wettbewerbsklausel geht.


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