Donnerstag, 26. Februar 2015

Verlagsverträge § 10 Rezensionen, § 11 Copyright und §12, 13 Schlußbestimmungen

Business Bunny Teil 18




Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag fürAutoren, Schritt für Schritt.


§ 10 Rezensionen
Der Verlag wird auf Wunsch des Autors bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes innerhalb des ersten Jahres nach Ersterscheinen umgehend, danach in angemessenen Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis zu bringen.
Bedeutet: Rezensionen, die in der Presse veröffentlicht wurden und von denen der Verlag Kenntnis erhält, sollen an den Autor weitergeleitet werden.
Was ist zu beachten: Nur auf Wunsch bedeutet, dass der Autor beim Verlag einfordern muss, das man ihm Kopien der Renzensionen zusendet. In der Praxis ist dieses für den verlag sehr aufwändig, daher beschränkt er sich häufig darauf, diese zusammen mit der Honorarabrechnung zu versenden (also viertel- oder halbjährlich.) In Zeiten des Internets ist es einfacher für den Autoren, sich einen Google Alert einzurichten, um mitzubekommen, wann und wo sein Werk besprochen wurde.

§11 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
1.      Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
2.      Der Verlag ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen.
Bedeutet: Der Verlag bringt (bei Printwerken) nach dem Titelblatt im Vorsatz ein ©Max Musterautor 2015 an.
Was ist zu beachten? In Deutschland ist ein Urhebervermerk mit dem Copyrightzeichen © allerdings nicht notwendig, damit gesetzlich urheberrechtlicher Schutz besteht, dieser ist automatisch durch die Schaffung des Werkes vorhanden. Diese Klausel ist also eigtl. unnötig.

§ 12 Änderungen der Eigentums-und Programmstrukturen des Verlags
1.      Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Änderung ergibt.
2.      Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine wesentliche Änderung der Eigentumsverhältnisse oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
3.      Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages über die Änderung der Eigentumsverhältnisse ausgeübt werden.
Bedeutet: Verlage ändern häufig ihre Programme, so kann es passieren, dass ein Autor jetzt im Jahr 2015 einen Vertrag über eine Krimireihe mit 3 Titeln vereinbart, der Verlag aber 2016 seine Krimireihe einstellt. Diese Klausel regelt, dass der Autor in dem Fall von seinem Vertrag zurücktreten darf.
Was ist zu beachten? Diese Rücktrittsklausel ist wichtig, denn nicht nur Änderungen in der Programmausrichtung eines Verlages, sondern auch Änderungen in der gesamten Verlagsstruktur können erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Autoren haben. So wurde der Romance, Mystery und Western Verlag Avalon 2012 von Amazon aufgekauft und die Autoren, die bei Avalon unterschrieben hatten, sahen nun ihre Werke als Amazon Imprints veröffentlicht. Der § 12 gewährleistet, dass Autoren vom Vertrag zurücktreten können und gegebenenfalls neu verhandeln, wenn ihr Verlag aufgekauft oder fusioniert wird. Dies kommt häufiger vor, als man denkt (so schlossen sich z.B. 2013 Penguin Books mit Random House zusammen.) Der Verlag ist verpflichtet, den Autor über eine solche Änderung zu informieren, so dass der Autor ein Jahr Zeit hat, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Schlußbestimmungen
1.      Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
Bedeutet: Dies ist ziemlicher JuristenBlaBLa, den man am Ende von Verträgen findet. Hier steht, dass alles was der Vertrag nicht ausdrücklich regelt, das deutsche Verlagsgesetz regelt und dass der Vertrag auch dann gültig bleibt, wenn eine einzige Klausel ungültig sein sollte.
2.      Die Parteien erklären, Mitglieder folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:
Der Autor:
Der Verlag:
3.      Im Rahmen von mandatsverträgen hat der Autor bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen: ….. an die VG:
Bedeutet: Der Verlag muss darüber informiert werden, ob der Autor einen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort hat.
Was ist zu beachten?
Manche Verträge wollen die Einnahmen aus der VG Wort 50-50 % splitten – das ist nicht einzusehen, da Verlage bereits durch die VG Wort Vergütet werden. Der Autorenanteil sollte zu 100 % dem Autor zukommen.

Und das wars auch schon mit dem Normvertrag für Autoren, am Schluß setzt Deiner Einer nur noch seine Unterschrift - und schon ist er Autor mit einem Verlagsvertrag !

Wer das alles noch einmal nachlesen will und sich genauer mit dem Thema beschäftigen möchte, dem empfehle ich den Ratgeber „Traumziel Buch – und wie sie es erreichen.“ aus dem Uschtrin Verlag, da ist alles ausführlich erklärt und gut beschrieben.


In meiner Business Bunny Reihe geht es noch ein wenig weiter mit zusätzlichen Klauseln, die der Normvertrag nicht vorsieht, die aber in Verlagsverträgen auftauchen, so z.B. beim nächsten Mal:
Bis dahin hoppele ich weiter, wenn es Fragen oder Verständnisprobleme gibt, fragt ruhig ! Das Literaturkaninchen beißt nicht. (naja, nur wenns hungrig ist.)

Donnerstag, 5. Februar 2015

Verlagsverträge § 9 Verramschung, Makulierung

Business Bunny Teil 17


Das Business Bunny hoppelt weiter durch den Paragrafen-Dschungel und erklärt den Normvertrag für Autoren Schritt für Schritt.


§ 9 Verramschung, Makulierung

1.      Der Verlag kann die gedruckten Ausgaben des Werkes verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter …… Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Am Erlös ist der Autor in Höhe seines sich aus § 4 Absatz 2 ergebenden Grundhonorarprozentsatzes beteiligt.
Bedeutet:
Verramschung bedeutet, dass der Verlag den Ladenpreis aufhebt und den Titel für einen deutlich geringeren Preis (auf dem Grabbeltisch) anbietet.
Was ist zu beachten?
Hier wird festgelegt wie viele Exemplare pro Jahr verkauft worden sein müssen, damit der Titel nicht verramscht wird. Üblich sind 100 Exemplare. Das kann für einen Thriller-Roman wenig sein, für einen hochpreisigen Bildband aber sehr viel.
Der Autor wird am Verkauf zum Ramsch-Preis weiterhin mit seinem üblichen Prozentsatz Tantiemen beteiligt, was bedeutet, dass er von dem Verkauf der Ramschexemplare keinen Gewinn mehr hat, da der Verlag den Ramschpreis so niedrig ansetzen wird, dass er gerade einmal seine Produktionskosten wieder reinbekommt. 
2.      Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.
Bedeutet:
Was Makulieren bedeutet erfahrt ihr hier. (Hinweis: hat etwas mit Klopapier zu tun.)
Nicht geregelt ist, warum eine Teilauflage nicht mehr verkaufbar war, auch nicht zum Ramschpreis. Die Ursache könnte u.U. sein, dass der Verlag seiner Verbreitungspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (sprich: Das Buch nicht bei Händlern ausliegt.)
3.      Der Verlag ist verpflichtet, den Autor von einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung zu informieren. Der Autor hat das Recht, durch einseitige Erklärung die noch vorhandene Restauflage bei beabsichtigter Verramschung zum Ramschpreis abzüglich des Prozentsatzes seiner Beteiligung und bei beabsichtigter Makulierung unentgeltlich – ganz oder teilweise – ab Lager zu übernehmen. Bei beabsichtigter Verramschung kann das Übernahmerecht nur bezüglich der gesamten noch vorhandenen Restauflage ausgeübt werden.
Bedeutet:
Der Verlag muss den Autor vor der Verramschung informieren. Der Autor kann sich entscheiden, ob er den Vertrag kündigen will, denn eine Verramschung ist keine vertragsgemäße Verbreitung im Sinne des Verlagsgesetzes! Dennoch muss der Autor von sich aus kündigen, wenn er die Rechte wieder haben will, der Vertrag endet nicht automatisch mit der Verramschung.
Was ist zu beachten:
Der Autor kann, wenn er möchte, die Restauflage abkaufen, bevor sie verramscht wird, allerdings zwingt der Normvertrag ihn, die Gesamtauflage abzukaufen. Besser wäre eine Vereinbarung in der er auch eine Teilauflage abkaufen kann. Im Falle der Makulierung (Vernichtung) hingegen, hat der Autor das Recht, die Restexemplare unentgeltlich abzunehmen, auch teilweise. Allerdings ab Lager, d.h. er muss sie selber mit einem Lastwagen abholen und dann bei sich in der Wohnstube stapeln. Ob sich das für den Autor lohnt kann man nur im Einzelfall sagen…

4.      Das Recht des Autors, im Falle der Verramschung oder Makulierung vom Vertrag zurückzutreten, richtet sich nach § 8 Absatz 1. 
Bedeutet:
Da Verramschung nicht als vertragsgemäße Verbreitung gilt, kommt der Verlag im Falle einer Verramschung nicht mehr seinen Pflichten als Verlag nach, und der Autor darf kündigen. 
Was ist zu beachten? 
Näheres dazu steht hier.

Oder lest nach in meinem Ebook.

Mittwoch, 21. Januar 2015

Verlagsverträge §8 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen

Business Bunny Teil 16



Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag für Autoren und erklärt ihn Schritt für Schritt.

§8 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen


11. Der Autor ist zu benachrichtigen, wenn das Werk in keiner Ausgabe mehr lieferbar ist.
Bedeutet:
„Nicht mehr lieferbar“ bedeutet, wenn die Erstauflage restlos ausverkauft ist, und keine weitere Neuauflage geplant. Das Buch ist also „vergriffen“ und kann im Buchhandel nicht mehr erworben werden.

a )Der Autor ist in diesem Fall berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, die Verwertung des Werkes in einer Verlagsausgabe spätestens nach ….. Monate(en)/ Jahr(en) nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder aufzunehmen. Wenn der Verlag eine solche Verpflichtung nicht fristgerecht oder die Neuherstellung nicht wahrt, ist der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Verlagsvertrag zu kündigen.
Bedeutet:
Der Verlag gibt zwar Bescheid, dass das Buch vergriffen ist, der Autor muss den Verlag aber selber schriftlich dazu auffordern, eine Neuauflage zu drucken, und damit sein Werk wieder im Buchhandel verfügbar zu machen. Will der Verlag dieses nicht, so bekommt der Autor seine Rechte zurück.
Was ist zu beachten?
Der Verlag bekommt eine Frist von 3 Monaten, um sich zu überlegen, ob eine weitere Auflage gedruckt werden soll. Entscheidet er sich dafür, so wird ihm eine weitere Frist von teilweise über einem Jahr (!) gewährt, dieses durchzusetzen. Bis dahin hat der Leser schon lange vergessen, dass es dieses Buch gibt… Zeitraum unbedingt begrenzen.

Problematisch ist auch, dass noch ungeklärt ist, ob Bücher, die im Print-on-demand Verfahren hergestellt wurden als „lieferbar“ gelten, und sich auf diese Weise ewig die Rechte wahren, die bei einem Verkauf des Verlages zur Verkaufsmasse hinzuzählen. Der Autor sollte vertraglich festhalten, dass Print-on-demand ausgeschlossen wird. (POD kann er auch selber, dafür braucht er keinen Verlag, erst recht nicht bei einem bereits erschienenen Werk.)
b)      Nimmt der Verlag die Verwertung des Werkes in einer Verlagsausgabe aufgrund der Aufforderung wieder auf, ist eine Kündigung des Autors unter den Voraussetzungen von Absatz 2 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Wiederaufnahme der Verwertung möglich.
 Bedeutet: Entschließt sich der Verlag zu einer sehr kleinen Neuauflage, so muss der Autor weitere zwei Jahre warten, selbst wenn die kleine Auflage zwischenzeitlich wieder vergriffen ist.

2.     Wenn das Werk nur in einer elektronischen Ausgabe und/oder nur in einer Druckausgabe lieferbar ist, die nach Bestelleingang in der Regel nicht binnen 10 Werktagen an den Kunden geliefert werden kann, ist der Autor berechtigt, den Verlagsvertrag durch schriftliche Erklärung zum 30.6. eines Jahres zu kündigen, wenn der Verkauf der körperlichen elektronischen Ausgabe und der Abruf der unkörperlichen elektronischen Ausgabe in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ….. Exemplaren liegt.
 Bedeutet: unkörperliche elektronische Ausgaben sind Ebooks; körperliche elektronische Ausgaben, sind Ebooks auf CDs oder USB-Sticks. Der Autor darf auch kündigen und seine Rechte zurückverlangen, wenn der Verkauf unter eine bestimmte Grenze fällt, z.B. hundert Exemplare im Jahr.
Was ist zu beachten:
Die Höhe der Grenze sollte sich an der Höhe der Erstauflage messen; hundert Exemplare können für ein Sachbuch sehr viel sein, für einen Thriller sehr wenig. Hier sollte abgeschätzt werden, ab wann der Verkauf sich nicht mehr lohnt, und es für den Autor besser wäre, die Rechte anderweitig zu verwerten.


3.     Der Verlag bleibt im Falle der Kündigung zum Verkauf der ihm danach (z.B. aus Remissionen) noch zufließenden Restexemplare innerhalb einer Frist von …… berechtigt; er ist verpflichtet, dem Autor die Anzahl dieser Exemplare anzugeben und ihm die Übernahme anzubieten. Im Falle von unkörperlichen Ausgaben wird der Verlag diese aus den entsprechenden Vertriebsplattformen in angemessener Frist entfernen bzw. entfernen lassen, die zu diesem Zeitpunkt von Endkunden erworbenen Ausgaben können von diesen jedoch ggf. erneut heruntergeladen werden.
 Bedeutet:
Nach Kündigung kann es sein, dass noch Exemplare von Buchhändlern zurückgegeben werden (Remissionen). Diese muss der Verlag dem Autor anbieten, der sie abkaufen kann und selber vertreiben, wenn er möchte.
Bei Ebooks sollte darauf geachtet werden, dass die Dateien beim Distributor gelöscht werden.

4.      Der Autor ist berechtigt und, wenn es der Charakter des Werkes (z.B. eines Sachbuches) erfordert, auch verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten. Sollte der Verlag den Autor verpflichten, so erhält der Autor ein angemessenes Werkhonorar. Wesentliche Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereits oder nicht in der Lage oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Wesentliche Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen dann der Zustimmung des Autors. 
Bedeutet:
Sachbücher können inhaltlich schnell veralten und müssen oft vor einer Neuauflage erneuert oder erweitert werden. Werke der Fiktion eher weniger.
Was ist zu beachten?
Wenn der Autor die Bearbeitung nicht selbst übernimmt, bestellt der Verlag einen Bearbeiter. Dieser ist dann Urheber der Bearbeitung! Seine Arbeit wird vertraglich geregelt und seine Vergütung ist entweder pauschal oder ein Anteil an den Tantiemen. Keinesfalls sollte der Autor die Kosten für die Bearbeitung tragen!


Nächstes Mal: §9 Verramschung und Makulierung
Oder in meinem Ebook