Montag, 27. Oktober 2014

Verlagsverträge: §2 Vergabe der Nebenrechte

Business Bunny Teil 12

Das Business Bunny erklärt den Normvertrag Schritt für Schritt.
Neben den sog. Hauptrechten gibt es noch die Nebenrechte, diese werden unterschieden in sog. buchnahe und buchferne Nebenrechte. Die buchnahen Nebenrechte haben wir beim letzten Mal bereits behandelt (Lizenzen für Sonderausgaben, Übersetzungen, Buchclubausgaben, Sondereditionen oder Vorabdrücke in Magazinen); heute befassen wir uns mit den buchfernen Nebenrechten laut Normvertrag, z.B. Vertonung, Verfilmung, Aufführung als Bühnenstück etc.

Paragraf §2 Rechtseinräumungen Nebenrechte

h) Das Recht, das Werk oder seine Teile mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu (auch) interaktiv nutzbaren elektronischen Werken zu vereinen und diese dann als körperliche oder unkörperliche Ausgaben zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen der Zustimmung des Autors. 
Bedeutet: Gemeint sind Apps und interaktive Ebooks, wie sie z.B. Apple mit seinen IBooks anbietet. 
i) Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes.
j) Das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films. Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Fernsehen (Free oder Pay-TV) oder auf ähnliche Weise (Abruffernsehen, Video-on-demand, WebTV etc.) 
Was ist zu beachten?
Es gibt aus Autorensicht in Deutschland keinen vernünftigen Grund, seine Filmrechte an Verlage abzugeben. Kein Verlag (auch die großen nicht) steht in Kontakt mit Größen der Filmbranche und pitcht regelmäßig beim Mittagessen seine Stoffe einem ARD – Produzenten. Wenn ein Produzent oder Regisseur auf einen Stoff aufmerksam wird und diesen verfilmen will, dann fast ausschließlich, weil er selber über das Buch oder Werk gestolpert ist. Produzent oder Regisseur wendet sich daraufhin an den Verlag, nicht umgekehrt. Warum sollte der Verlag Prozente für das Vermitteln des Stoffes erhalten, wenn er nicht aktiv Filmstoffe vermittelt? Diese Rechte liegen besser in den Händen eines erfahrenen Agenten mit Kontakten zur Filmindustrie oder schlicht beim Autor. Wenn Hollywood dann anklopft, bekommt der Autor den kompletten Verkaufspreis und muss nicht mit Verlagen teilen.  
k) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung als Hörspiel. (Hörspiel ist etwas anderes als Hörbuch. Hierbei nehmen verschiedene Sprecher die verschiedenen Rollen ein, das Stück wird mit Musik und Geräuschen unterlegt und der Text dafür stark gekürzt. Daher ist ein Hörspiel eine neue Fassung eines Werkes, während es sich bei einem Hörbuch um den unveränderten original Wortlaut eines Romanes handelt, der vorgelesen wird.) 
l) Das Recht zur Vertonung des Werkes einschließlich des Rechts zur Aufführung des vertonten Werkes. (Also als Hörbuch.)
k) und l) sollten nur abgetreten werden, wenn der Verlag Erfahrungen und Kontakte mit dem vermitteln der Hörbuch, bzw. Hörspielrechte vorzuweisen hat, ansonsten ist es besser diese Rechte, genau wie die Filmrechte, in die Hände eines spezialisierten Agenten zu legen oder selber zu versuchen, an Hörbuchverlage zu vermitteln oder gar selbst zu produzieren, z.b. über acx.com. 
m) Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht, das Werk, insbesondere die in einem Werk enthaltenen Figuren, Namen, Textteile, Titel, Schriften, Geschehnisse, Erscheinungen und die durch das Werk begründeten Ausstattungen einschließlich ihrer bildlichen, fotografischen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen aller Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben. Die Verwertung hat im Einvernehmen mit dem Autor zu erfolgen. 
Was ist zu beachten?
Dies ist eine neue Klausel im Normvertrag, die erst kürzlich hinzugefügt wurde. Im Merchandising steckt viel Geld. Manche Werke, (man denke nur mal an „Prinzessin Lilifee“) erwirtschaften mehr Kohle durch Produkte, auf denen die Hauptfigur und ihr Logo in rosa Farben gedruckt sind, als das Buch. Daher sollten Merchandisingrechte niemals gedankenlos vom Autor pauschal übertragen werden. Wer will sie nicht, seine T-Shirts und Kaffeetassen und Federmäppchen und Handyglücksbringer mit dem Helden seiner Lieblingsgeschichte draufgedruckt? Der Autor sollte unbedingt eine gute Beteiligung an dieser Einnahmequelle erhalten! 
n) Das Recht, das Werk bzw. die hergestellten Werkfassungen nach Absatz h) bis m) in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auf Datenträgern aller Art aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie durch Hör- und Fernsehfunk zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen.
o) Die am Werk oder seiner Datenträger oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte.
p) Das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten.
q) Das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auszugsweise zum Zwecke der Werbung für das Werk öffentlich zugänglich zu machen.
r) Das Recht, das Werk in zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Beabsichtigt der Verlag die Aufnahme einer neuen Art der Nutzung, wird er den Autor entsprechend informieren. Dem Autor stehen die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 23c (Vergütung) zu.
Was ist zu beachten? 
Diese letzte Formulierung ist ein ziemlicher dreister Versuch, sich schon mal im Voraus alle Rechte für zukünftige noch nicht bekannte Nutzungsarten zu sichern. Es ist nicht einzusehen, warum ein Autor so etwas unterschreiben sollte. Wenn eine neue Nutzungsart erfunden wird, wie z.B. Hologramm-Filme auf Smartphones mit Duftorgel, dann sollte der Autor in der Lage sein, sein Werk bei dem Verlag herauszubringen, der am besten Hologramm-Filme vertreibt – und nicht zwangsweise an seinen Verlag gebunden sein, dem dazu evtl. die technischen Möglichkeiten fehlen, und der diese auch gar nicht umsetzen kann. 

Insgesamt sieht man also, dass Verlage sowohl bei den Hauptrechten als auch bei den Nebenrechten radikal zuschlagen und sich grundsätzlich alle Rechte an einem Werk auf einmal sichern wollen - am besten auf Lebenszeit.
In der Vergangenheit konnten sie das auch tun, da Autoren keine anderen Mittel oder Wege zur Veröffentlichung hatten. Es war ein „Friss oder Stirb.“
Diese Zeiten haben sich geändert und ändern sich noch immer in rasendem Tempo. Was die Zukunft bringen mag, ist kaum vorauszusehen, daher ist es nicht ratsam, sich vertraglich ein Leben lang mit allen Nutzungsrechten an einen Verlag zu binden. Die gezielte Wahl von verschiedenen Vertriebspartnern für verschiedene Nutzungsarten ist klüger und führt langfristig zu mehr Einnahmen.
Moderne Autoren sollten verhandeln und sich nicht mehr auf altmodische Verträge einlassen. Autoren - Kollegen aus den USA machen es vor und verhandeln immer häufiger Print-only-Deals oder nur Ebook-Ausgaben.
Jeder dieser oben aufgeführten Nutzungsarten kann einzeln verhandelt und gestrichen werden.
Jede dieser Nutzungsarten ist Geld wert. Deswegen stehen für jede Nutzungsart dem Autor die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 23c (Vergütung) zu.
Das bedeutet: Jede Vergabe dieser Rechte kann vom Autor unter bestimmten Fristen und Bedingungen zurückgerufen werden und für jedes dieser Rechte – sofern sie ausgeübt werden – steht dem Autor eine Vergütung zu.
Wie diese Vergütung aussieht, und was die Pflichten eines Verlages sind, erfahrt ihr hier.
Oder in meinem Ebook.

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