Mittwoch, 15. Oktober 2014

Verlagsverträge: §2 Rechtseinräumungen

Business Bunny Teil 11



Was habe ich beim Abschluss eines Verlagsvertrages zu beachten?
Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag, Schritt für Schritt.

Paragraf §2 Rechtseinräumungen 
Hauptrechte

Der Autor räumt dem Verlag […] folgende Rechte ein:

a)     Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckausgaben sowie körperlichen elektronischen Ausgaben. Unter Druckausgaben sind z.B. Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Großdruckbuchstaben und Gesamtausgaben zu verstehen. Unter körperlichen eelktronischen Ausgaben ist die digitale Vervielfältigung des Werkes auf Datenträgern (z.B. CD, CD-ROM; DVD) zu verstehen.

Bedeutet: Der Autor räumt dem Verlag sämtliche Printrechte ein.
Was ist zu beachten?

Hier sollte spezifiziert werden, welche Printausgabe geplant ist und nicht einfach pauschal alle Rechte vergeben werden. Plant der Verlag ein Hardcover, so könnte ein anderer Verlag die Taschenbuchform herausgeben oder wenn nur Taschenbuch geplant ist, so könnte eine Sonderausgabe als Hardcover später in anderen Verlagen aufgelegt werden – vorausgesetzt der Autor tritt diese Rechte nicht pauschal und nicht für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts an den Verlag ab.
Zu beachten ist außerdem, dass körperliche elektronische Ausgaben keine Ebooks sind.

Die Rechte für Ebooks kommen unter
b)     Das Recht, das Werk in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (z.B. Ebook, App) digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu machen, dass diese das Werk oder Werkteile auf individuellen Abruf (z.B. Download, Streaming) empfangen zu können, unabhängig vom Übertragungssystem (Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader). Dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen.

Bedeutet: Der Autor räumt dem Verlag die Rechte am Ebook ein und der Verlag darf dieses kostenlos anbieten, wenn er will und so lange er will.
Was ist zu beachten?

Wer einen Printdeal mit dem Verlag abgeschlossen hat, sollte die Ebook-Rechte nur abtreten, wenn der Verlag diese auch wahrnimmt. Sonst ist es für den Autor lukrativer, die Ebook- Rechte zu behalten und auf eigene Faust herauszubringen. Die Vergabe der Ebook-Rechte unbedingt zeitlich begrenzen, z.b. auf 2-3 Jahre. Im Moment ändert sich der Ebook-Markt rasant, so dass der Autor in der Lage sein sollte, nach einer Weile neu zu verhandeln um evtl. seine prozentuelle Beteiligung zu erhöhen oder sein Werk woanders zu veröffentlichen. Auch ist es eine Überlegung wert, die Rechte an einer App oder einem enhanced ebook gesondert zu vergeben. Dies ist ein noch nicht sehr viel genutzter Markt, der in den nächsten Jahren aber wachsen kann.
c)     Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, beispielsweise in Kalendern, Anthologien, Zeitungen, Zeitschriften.

d)     Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen oder Mundarten und die Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten.

e)     Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, ganz oder in Teilen, insbesondere durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. (Digital-)Fotokopie).

f)      Das Recht zum Vortrag des Werkes durch Dritte, insbesondere Lesung und Rezitation.

g)     Das Recht zur Aufnahme des Werkes (z.B. als Hörbuch) auf Datenträger aller Art sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe einschließlich Sendung sowie öffentlicher Zugänglichmachung.

Bedeutet: Der Autor räumt pauschal sehr viele Rechte ein…
Was ist zu beachten?

All diese Rechte werden im Normvertrag aufgeführt, denn der Normvertrag ist ein Mustervertrag, d.h. er bietet Formulierungen für all die oben aufgeführten Rechte. Das bedeutet aber nicht, dass der Autor diese Rechte auch alle pauschal an den Verlag abgeben muss, ganz besonders nicht, wenn keinerlei Vergütung dafür geboten wird. Wird der Verlag all diese Rechte auch wahrnehmen? Für Rechte, die der Verlag übernommen hat aber nicht ausübt, sollte der Autor ein Rückrufrecht (siehe § 5) bekommen.

Manche der oben genannten Rechte, wie das Recht des Vorabdrucks in Zeitungen und Zeitschriften oder das Recht zum Vortrag durch Dritte dienen dem Marketing und der Verbreitung des Werkes und sollten dem Verlag gewährt werden. Andere Rechte, insbesondere Übersetzungen in andere Sprachen und Hörbuchrechte, sollte der Autor wiederum nicht einfach so vergeben, sondern sich gut überlegen, ob der Verlag der richtige Partner für diese Rechte ist (hat er Erfahrungen und Erfolge mit Vermittlung von Übersetzungen oder Hörbüchern?) und die Rechte entweder behalten und versuchen selber auszuüben, oder die Vergabe zeitlich begrenzen.

In der Vergangenheit haben Autoren all diese Rechte häufig ohne mit der Wimper zu zucken an Verlage abgegeben. Einerseits aus Unwissenheit, weil sie Verträge unterschrieben ohne sie zu lesen oder ohne sie zu verstehen, andererseits weil sie keine anderen Möglichkeiten hatten, ihre Werke herauszubringen.
Doch das hat sich, dank Print-onDemand und digitalen Möglichkeiten, geändert.

Verlage greifen gerne einmal pauschal nach sämtlichen Rechten, auch wenn sie diese nicht ausüben und sie brach liegen. Das tun sie deswegen, weil jedes Recht (jede einzelne Lizenz auf die Verwertungsform eines Werkes) einen potenziellen Wert hat. So wird der Firmenwert eines Verlages (unter anderem) aufgrund der Anzahl der Rechte, die er innehat, geschätzt.
Rechte sind wie Aktien.
Man weiß nie, welche sich eines Tages als Goldgrube herausstellt.

Außer den Hauptrechten, regelt der Vertrag noch die Vergabe der Nebenrechte.
Doch davon erzähle ich euch hier.
Oder in meinem Ebook.


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