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Mittwoch, 29. April 2015

Ebook „Verlagsverträge für Autoren – verstehen und verhandeln“ jetzt auf Amazon!

Das Business Bunny Ebook


Hiermit endet die „Business Bunny“-Artikelreihe und Meiner Einer wird sich wieder der kreativen Seite des Schreibens widmen (Höre ich da ein Aufatmen?).

Wer aber die Hinweise in meinen Posts zum Thema „Was verdient ein Autor?“ und „Worauf muss ich beim Abschluss von Verlagsverträgen achten?“ hilfreich fand, und wem es zu unübersichtlich ist, sich durch meinen Blog zu wühlen, für den gibt es eine gute Nachricht:

Ab sofort können alle Artikel der „Business Bunny“- Reihe auf Amazon als Ebook erworben werden. 
            




Das Ebook fasst auf 100 Seiten noch einmal alles hier im Blog geschriebene zusammen und enthält zusätzliche nützliche Informationen, Adressen und Tipps.

-        Was verdient ein Autor?
-        Was sind Tantiemen, was bedeutet Vorschuss und was sind Remittenden?
-        Was muss ich beim Abschluss eines Verlagsvertrages beachten?
-        Was ist der Normvertrag und auf welche Paragrafen sollte ich achten?
-        Wie hoch ist die prozentuale Beteiligung eines Autors an einem Taschenbuch? An einem
      Hardcover?
-        Kann ich meine Audio- und Ebookrechte behalten?
Alle Fragen, die ein Autor beim Abschluss seines Vertrages mit einem Verlag hat, werden beantwortet – einfach und verständlich erklärt vom Literaturkaninchen.

Die Artikel bleiben aber auch weiterhin hier in meinem Blog und können jederzeit nachgelesen werden.

Für Leser meines Blogs hat Meiner Einer außerdem eine praktische „Checkliste zum Verhandeln von Verlagsverträgen“ zusammengestellt. Deiner Einer kann sich in den NEWSLETTER eintragen und bekommt die Checkliste bequem in sein Postfach zugeschickt, einfach Mailadresse hinterlassen.

An dieser Stelle, Danke an alle treuen Leser meines Blogs! Ich weiß Euer Auftauchen hier wirklich zu schätzen!

Wenn Euch mein Ebook gefällt und die Tipps in meinem Blog euch weitergeholfen haben, dann freut sich Meiner Einer über eine Rezension auf Amazon.

Ansonsten freue ich mich darauf, dass es hier nächsten Monat weitergeht mit dem spannenden Thema: „Wie plotte ich Serien, Trilogien oder Mehrteiler?“ in der Artikelreihe: „Das Gesetz der Serie.“

Euer Literaturkaninchen

                                                       

Donnerstag, 9. April 2015

Worauf man bei Mehrbuchverträgen achten sollte



Business Bunny Teil 21


Manchmal bietet ein Verlag einem Autor einen Vertrag über mehrere Bücher. Das ist zunächst einmal ein fetter Grund zum Jubeln, denn der Autor bekommt somit eine Garantie, dass auch seine nächsten Bücher veröffentlicht werden. Er bekommt für diese Bücher bereits einen Vorschuss und muss sich nicht wieder auf die langwierige und mühselige Suche nach einem Verlag begeben. Ein Mehrbuchvertrag war oder ist der Traum vieler (angehender) Schriftsteller, denn er sichert (scheinbar) die Karriere.
Leider hat so ein Mehrbuchvertrag auch einige Nachteile, die Meiner Einer im Folgenden beleuchten will.

Was ist ein Mehrbuchvertrag?
Ein Mehrbuchvertrag geht z.B. über 3 Bücher, im Gegensatz zu einem normalen Buchvertrag, der nur ein einziges Werk kauft. Diese 3 Bücher können Teil einer Serie oder einer Trilogie sein, müssen es aber nicht, es kann sich auch um 3 einzelne und unterschiedliche Werke (sogar in verschiedenen Genres) desselben Autors handeln. Der Verlag kauft (lizensiert) einfach die nächsten 3 Werke des Autors – evtl. sogar wenn diese noch gar nicht verfasst sind und auch noch kein Exposé existiert.
Der Vorschuss (und das Honorar) für diese 3 Werke wird im Vertrag bereits festgelegt und sind im Nachhinein nicht mehr verhandelbar, d.h. wenn eines der Werke sehr erfolgreich sein sollte, kann der Autor nicht für Buch 2 höhere Tantiemen verlangen. Der Vorschuss auf alle drei Werke wird dafür bereits ausgezahlt, das bedeutet, dass der Autor wahrscheinlich den höchsten Batzen Geld für ein Manuskript erhält, den er jemals erhalten wird. Da Vorschüsse in Raten gezahlt werden (s. Business Bunny Teil 2) erhält der Autor bei Unterzeichnung des Vertrages seinen Vorschuss für Werk 1, Werk 2 und Werk 3 (selbst wenn Werk 2+3 noch gar nicht verfasst sind.) Also wenn z.B. der Vorschuss pro Werk 15.000 € beträgt und in 3 Raten á 5.000 € ausgezahlt wird, so erhält der Autor bei Unterzeichnung des Vertrages 15.000 €. Cash. Auf die Pfote.
Jieppiieeh!

Worauf sollte man bei einem Mehrbuchvertrag achten?

Bei einem Vertrag, der über mehrere Werke geht, sollten die Werke nicht gemeinsam abgerechnet werden. Manche Verträge sehen eine Klausel vor, die in etwa so lautet:
“Books one, two, and three will be held in a joint and open account, and the publisher shall not pay the author’s share of royalties and subsidiary rights income on any book of the work until the author’s share of royalties and subsidiary rights income for all books exceeds the total advance.”
(Mir liegt leider keine deutschsprachige Formulierung dieser Klausel vor, wer eine hat, kann sie mir gerne schicken.)

Das bedeutet:
Wenn du einen Mehrbuchvertrag über 3 Bände mit einem Vorschuss von 15.000 € pro Werk abgeschlossen hast, dann bekommst du erst dann wieder Tantiemen, wenn die 45.000 € durch Buchverkäufe eingenommen wurden. Wenn also z.B. Buch 1 bereits Tantiemen einspielt, werden diese mit dem Vorschuss von Band 2 und 3 gegengerechnet bis dieser eingespielt wurde.

Das bedeutet, dass es sein kann, dass ein sehr erfolgreiches Werk dir keine weiteren Tantiemen einbringt, weil ein anderes Werk sich nicht gut verkauft oder noch nicht erschienen ist.

Hier eine Beispielrechnung:
Vorschuss für Buch 1: 10.000 €
Vorschuss für Buch 2: 10.000 €
Vorschuss für Buch 3: 10.000 €

Buch 1 spielte nur 5,000 € seines Vorschusses wieder ein. Buch 2 nur 6,000 € seines Vorschusses.
Book 3 brachte aber 12,000 € ein —spielte den Vorschuss also ein und brachte sogar 2.000 € Profit.
In einem normalen Vertrag ohne gemeinsame Abrechnung, würde der Autor nun 2.000 € an Tantiemen für Buch 3 erhalten.

Aber mit zusammengefügter Abrechnung, erhält der Autor nichts. Die Abrechnung sieht nämlich so aus:

Vorschuss für Buch 1 : 30.000 €
Verdienst an Buch 1: 23.000 €

Summe, die der Autor noch schuldet, bis der Vorschuss ausgezahlt wurde: 7.000 €
Anstatt 2.000 € zu bekommen, schuldet der Autor dem Verlag noch 7.000 € .
Ohne die gemeinsame Abrechnung würde der Autor noch 5.000 € für Buch 1 schulden, und noch 4.000 € für Buch 2, aber Buch 3 würde bereits Geld einspielen. 

Wer diese gemeinsame Veranlagung in der Abrechnung seiner Bücher nicht möchte, dem wird der Verlag in den meisten Fällen im Gegenzug einen sehr viel geringeren Vorschuss anbieten. Verlage mögen die gemeinsame Abrechnung, da sie das Risiko für den Verlag mindern. Wenn die Erwartungen an den Verkauf des ersten Werkes zu hoch eingeschätzt wurden, hat der Verlag eine bessere Chance, seine Verluste durch den Verkauf der nachfolgenden Werke wieder einzuspielen. Für Autoren bedeutet das aber, dass das Risiko auf sie abgewälzt wird. Und dass Deiner Einer lange warten kann, bis er je wieder Geld aus Tantiemen für eines dieser Werke sehen wird. Jahre. Wenn überhaupt jemals wieder eine Auszahlung erfolgt.

Was kann bei einem Mehrbuchvertrag noch passieren?

AUßERDEM: Wenn dein erstes Werk floppt kann der Verlag den Vertrag kündigen. In dem Fall muss der Vorschuss für Werk 2 + 3 zurückgezahlt werden!
Oder noch schlimmer: Wenn das erste Werk Teil einer Serie ist, und der erste Band floppt, dann kann der Verlag aber auch verlangen, dass Deiner Einer ein anderes Buch schreibt, damit der Vertrag erfüllt wird. Wenn du also zum Beispiel einen Vertrag über eine Serie, die über 4 Bände laufen soll, unterschrieben hast, dann kann es sein, dass der Verlag Band 2-4 nicht mehr herausbringt. Du bist vertraglich aber dann gezwungen, 3 andere Bücher zu schreiben. Selbst wenn du Band 2+ 3 der Serie vermutlich bereits geschrieben und evtl. sogar bereits abgegeben hast, als die Entscheidung fiel, dass Band 1 sich nicht gut genug verkauft. Mit deinem 4-Buch-Vertrag kann es also passieren, dass du 7 Bücher schreiben musst, um deinen Vertrag zu erfüllen. (So etwas ist schon vorgekommen.)
In dem Fall kann der Autor ganz schön ins Schwitzen kommen, denn er muss ja um seinen Vertrag einzuhalten auch die vertraglichen Deadlines einhalten, d.h. er muss 3 neue Werke aus dem Hut zaubern. Während er bei der ursprünglich geplanten Serie Vorlaufzeit zur Planung hatte und vermutlich auch mehrere Jahre zum Nachgrübeln über den Plot und die Handlung, so muss er nun in wenigen Monaten etwas Neues aus dem Ärmel schütteln. Außerdem parallel an Band 3 schreiben, Band 2 überarbeiten und Band 1 promoten.
Ein Mehrbuchvertrag ist ein Fulltime-Job.
Da der Verlag wieder mit einem Flopp rechnet, wird er auf ein eigenständiges Werk mit Potential für Fortsetzungen pochen. Diese sind nicht so leicht zu schreiben, wie ein bereits von vornherein als Serie oder Trilogie geplantes Werk. Fortsetzungen für bereits abgeschlossene Handlungen wirken oft ausgelutscht und angehängt. Behält man aber im ersten Band zu viel in der Hinterhand, so kann es sein, dass dieser Teil des Werkes nie veröffentlicht wird und der Leser diesen starken Teil der Handlung nie zu lesen bekommen wird. (Näheres über das Planen und Schreiben von Serien und Mehrteilern erzähle ich in meiner nächsten Blog-Reihe „Das Gesetz der Serie“.)

Das Ganze soll aber nun nicht bedeuten, dass das Literaturkaninchen davon abrät, einen Mehrbuchvertrag zu unterschreiben, wenn Deiner Einer das unglaubliche Glück haben sollte, einen angeboten zu bekommen. Dies ist wie immer nur eine Warnung davor, was passieren könnte, damit Deiner Einer weiß, was er da unterschreibt und worauf er sich einlässt.

Donnerstag, 26. März 2015

Verlagsverträge: Die Wettbewerbsklausel

Business Bunny Teil 20



Das Business Bunny erklärt Verlagsverträge und verlässt den Normvertrag für Autoren um sich einer Vertragsklausel zu widmen, die manchmal in Verlagsverträgen zu finden ist:  
Die Wettbewerbsklausel (auch Konkurrenz-Ausschluss-Klausel genannt).
Die Wettbewerbsklausel findet sich unter verschiedenen Formulierungen, aber in etwa lautet sie so:

§ 15 Der Autor verpflichtet sich, dem Werk während der Vertragslaufzeit nicht durch Veröffentlichungen gleicher oder ähnlicher Werke in anderen Verlagen Konkurrenz zu machen.

Bedeutet:

Diese Klausel verbietet dem Autor „gleiche“ oder „ähnliche“ Werke bei anderen Verlagen herauszubringen. Und ja, "ähnlich" bedeutet, dass ein Autor, der seinen Krimi bei Verlag X untergebracht hat, keinen anderen Krimi bei Verlag Y veröffentlichen darf.
 
Die Formulierung spezifiziert nicht, wann ein Werk einem anderen „ähnlich“ ist. Ist ein Thriller einem Krimi ähnlich? Eine Krimikurzgeschichte einem Kriminalroman? Im Zweifelsfall bestimmt der Verlag, was „ähnlich“ bedeutet und nicht der Autor, und kann verbieten, dass eine Sammlung mit Kurzgeschichten zeitgleich mit einem Roman erscheinen soll.
Die Formulierung „gleiche“ Werke bedeutet, wenn der Autor z.B. die Rechte an einer Hörbuchfassung behalten hat, so darf er das Hörbuch zu seinem Werk nicht auf eigene Faust herausbringen (z.B. über ACX) oder über einen anderen Hörbuchverlag.
Desweiteren gilt dieses Verbot „während der Vertragslaufzeit“, das bedeutet bei manchen Verträgen für immer. (Für die Zeit des gesetzlichen Urheberrechts, bis zu 60 Jahre nach dem Tod des Autors.)

Was ist zu beachten?

Diese Klausel sollte kein Autor jemals unter keinen Umständen unterschreiben, denn sie hält einen Autor davon ab, zu schreiben und zu veröffentlichen. 
Denn wer bestimmt, wann ein Werk einem anderen „Konkurrenz“ macht?
Verlage haben diese Klausel aufgenommen, da sie verständlicherweise nicht möchten, dass ein Jungautor, den sie aufgenommen und in den sie investiert haben, zu einem anderen Verlag abwandert. Aber die unspezifische Formulierung bindet einen Autor für den Rest seiner Karriere an den Verlag – und in Zusammenhang mit der Optionsklausel ist es ihm nicht einmal möglich, bessere Konditionen zu verhandeln.
Wenn der Verlag auf einer Wettbewerbsklausel besteht, so sollte diese ein Zeitlimit enthalten und das Werk spezifizieren. Während der Vertragslaufzeit kann bedeuten, solange das Werk lieferbar ist. Als Ebook-Format als ewig.

Eine Formulierung könnte in etwa so lauten:
§ 15 Der Autor verpflichtet sich, kein Werk in einem Zeitraum von (1) Jahr nach Veröffentlichungsdatum ohne schriftliche Einverständniserklärung des Verlages im Umfang von 30.000 Wörtern im Krimigenre bei anderen Verlagen zu veröffentlichen. 

Dies ist immer noch eine Klausel, die einen Autor für ein ganzes Jahr ausbremst.
Die Wettbewerbsklausel taucht in manchen Verträgen mit noch strengeren Formulierungen auf, in denen sie dem Autor sogar verbietet Blogbeiträge, Sachartikel, Kurzgeschichten oder Romane ganz anderer Genres zu veröffentlichen. Und der Autor erhält dafür keinerlei finanzielle Entschädigung für ausgefallene Einnahmen, die der Autor u.U. mit diesen weiteren Werken erhalten könnte.
Die Wettbewerbsklausel ist ein Grund, warum Autoren neue Pseudonyme starten. Damit sie veröffentlichen dürfen und ihren anderen Werken unter anderem Namen keine Konkurrenz machen.

Und wer glaubt, dass Verlage ein verständliches Interesse daran haben, dass der Autor eine lange Zusammenarbeit mit ihnen anstrebt und es doch in Ordnung ist, wenn der Verlag einen an sich binden will, der lese sich folgenden Fall der Autorin Kiana Davenport durch.

Frau Davenport unterschrieb 2012 einen Vertrag mit Riverhead Books, einem Imprint von Penguin, für ihren historischen Roman, der ein Jahr später erscheinen sollte. Dafür erhielt sie einen Vorschuss von 20.000 Dollar. Zuvor hatte sie eine Kurzgeschichten-Sammlung mit ihren preisgekrönten Kurzgeschichten bei Amazon hochgeladen und lud nach Vertragsabschluss zwei weitere hoch. Als ihr Lektor das herausfand, schrie er sie am Telefon an und bezichtigte sie des Vertragsbruchs (basierend auf der Wettbewerbsklausel) und forderte, dass sie die Kurzgeschichten von der Plattform nahm. Da diese sich aber sehr gut verkauften (über 600.000 mal) weigerte sie sich. Der Verlag kündigte daraufhin ihren Vertrag und forderte die 20.000 Dollar zurück.

Es ist nicht einzusehen, warum eine (gut laufende!) Kurzgeschichten-Sammlung einem Roman desselben Autors Konkurrenz machen sollte. Im Gegenteil, Leser der Kurzgeschichten werden sich für den Roman derselben Autorin interessieren. Autor und Verlag profitieren davon.
In diesem speziellen Fall von 2012 ging es dem Verlag wahrscheinlich um verletzten Stolz, weil man Amazon als den großen Feind ansah und seine Autorin nicht an diesen verlieren wollte.
Tja, die Taktik des Verlages ging nicht auf, der Verlag hat das Gegenteil erreicht und Amazon eine weitere Autorin für sich gewonnen.

Mehr über Wettbewerbsklauseln kann man hier nachlesen: 


Beim nächsten Mal schauen wir an, was bei Mehrbuchverträgen zu beachten ist.