Business Bunny Teil 20 |
Das Business Bunny erklärt Verlagsverträge und verlässt den
Normvertrag für Autoren um sich einer Vertragsklausel zu widmen, die manchmal in
Verlagsverträgen zu finden ist:
Die Wettbewerbsklausel (auch Konkurrenz-Ausschluss-Klausel genannt).
Die Wettbewerbsklausel findet sich unter verschiedenen
Formulierungen, aber in etwa lautet sie so:
§ 15 Der Autor
verpflichtet sich, dem Werk während der Vertragslaufzeit nicht durch
Veröffentlichungen gleicher oder ähnlicher Werke in anderen Verlagen Konkurrenz
zu machen.
Bedeutet:
Diese Klausel verbietet dem Autor „gleiche“ oder „ähnliche“
Werke bei anderen Verlagen herauszubringen. Und ja, "ähnlich" bedeutet,
dass ein Autor, der seinen Krimi bei Verlag X untergebracht hat, keinen anderen
Krimi bei Verlag Y veröffentlichen darf.
Die Formulierung spezifiziert nicht, wann ein Werk einem
anderen „ähnlich“ ist. Ist ein Thriller einem Krimi ähnlich? Eine
Krimikurzgeschichte einem Kriminalroman? Im Zweifelsfall bestimmt der Verlag,
was „ähnlich“ bedeutet und nicht der Autor, und kann verbieten, dass eine
Sammlung mit Kurzgeschichten zeitgleich mit einem Roman erscheinen soll.
Die Formulierung „gleiche“ Werke bedeutet, wenn der Autor
z.B. die Rechte an einer Hörbuchfassung behalten hat, so darf er das Hörbuch zu
seinem Werk nicht auf eigene Faust herausbringen (z.B. über ACX) oder über
einen anderen Hörbuchverlag.
Desweiteren gilt dieses Verbot „während der Vertragslaufzeit“,
das bedeutet bei manchen Verträgen für immer. (Für die Zeit des gesetzlichen
Urheberrechts, bis zu 60 Jahre nach dem Tod des Autors.)
Was ist zu beachten?
Diese Klausel sollte kein Autor jemals unter keinen
Umständen unterschreiben, denn sie hält einen Autor davon ab, zu schreiben und
zu veröffentlichen.
Denn wer bestimmt, wann ein Werk einem anderen „Konkurrenz“
macht?
Verlage haben diese Klausel aufgenommen, da sie
verständlicherweise nicht möchten, dass ein Jungautor, den sie aufgenommen und
in den sie investiert haben, zu einem anderen Verlag abwandert. Aber die
unspezifische Formulierung bindet einen Autor für den Rest seiner Karriere an
den Verlag – und in Zusammenhang mit der Optionsklausel ist es ihm nicht einmal
möglich, bessere Konditionen zu verhandeln.
Wenn der Verlag auf einer Wettbewerbsklausel besteht, so
sollte diese ein Zeitlimit enthalten und das Werk spezifizieren. Während der
Vertragslaufzeit kann bedeuten, solange das Werk lieferbar ist. Als
Ebook-Format als ewig.
Eine Formulierung könnte in etwa so lauten:
§ 15 Der Autor
verpflichtet sich, kein Werk in einem Zeitraum von (1) Jahr nach Veröffentlichungsdatum
ohne schriftliche Einverständniserklärung des Verlages im Umfang von 30.000
Wörtern im Krimigenre bei anderen Verlagen zu veröffentlichen.
Dies ist immer noch eine Klausel, die einen Autor für ein
ganzes Jahr ausbremst.
Die Wettbewerbsklausel taucht in manchen Verträgen mit noch
strengeren Formulierungen auf, in denen sie dem Autor sogar verbietet
Blogbeiträge, Sachartikel, Kurzgeschichten oder Romane ganz anderer Genres zu
veröffentlichen. Und der Autor erhält dafür keinerlei finanzielle Entschädigung
für ausgefallene Einnahmen, die der Autor u.U. mit diesen weiteren Werken
erhalten könnte.
Die Wettbewerbsklausel ist ein Grund, warum Autoren neue
Pseudonyme starten. Damit sie veröffentlichen dürfen und ihren anderen Werken
unter anderem Namen keine Konkurrenz
machen.
Und wer glaubt, dass Verlage ein verständliches Interesse
daran haben, dass der Autor eine lange Zusammenarbeit mit ihnen anstrebt und es
doch in Ordnung ist, wenn der Verlag einen an sich binden will, der lese sich
folgenden Fall der Autorin Kiana Davenport durch.
Frau Davenport unterschrieb 2012 einen Vertrag mit Riverhead
Books, einem Imprint von Penguin, für ihren historischen Roman, der ein Jahr
später erscheinen sollte. Dafür erhielt sie einen Vorschuss von 20.000 Dollar.
Zuvor hatte sie eine Kurzgeschichten-Sammlung mit ihren preisgekrönten
Kurzgeschichten bei Amazon hochgeladen und lud nach Vertragsabschluss zwei
weitere hoch. Als ihr Lektor das herausfand, schrie er sie am Telefon an und
bezichtigte sie des Vertragsbruchs (basierend auf der Wettbewerbsklausel) und
forderte, dass sie die Kurzgeschichten von der Plattform nahm. Da diese sich
aber sehr gut verkauften (über 600.000 mal) weigerte sie sich. Der Verlag kündigte
daraufhin ihren Vertrag und forderte die 20.000 Dollar zurück.
Es ist nicht einzusehen, warum eine (gut laufende!) Kurzgeschichten-Sammlung
einem Roman desselben Autors Konkurrenz machen sollte. Im Gegenteil, Leser der
Kurzgeschichten werden sich für den Roman derselben Autorin interessieren.
Autor und Verlag profitieren davon.
In diesem speziellen Fall von 2012 ging es dem Verlag wahrscheinlich
um verletzten Stolz, weil man Amazon als den großen Feind ansah und seine
Autorin nicht an diesen verlieren wollte.
Tja, die Taktik des Verlages ging nicht auf, der Verlag hat
das Gegenteil erreicht und Amazon eine weitere Autorin für sich gewonnen.
Mehr über Wettbewerbsklauseln kann man hier nachlesen:
Beim nächsten Mal schauen wir an, was bei Mehrbuchverträgen zu beachten ist.
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