Business Bunny Teil 13
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Worauf habe ich beim Abschluss eines Verlagsvertrages zu
beachten?
Auf Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag Schritt für Schritt.
Auf Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag Schritt für Schritt.
§ 3 Verlagspflichten
1. Das Werk wird
zunächst als ….. – Ausgabe erscheinen, nachträgliche Änderungen der Form der
Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem Autor
Bedeutet: Hier wird festgelegt, in welcher Editionsform das
Werk in erster Auflage herauskommt, also entweder Hardcover oder Paperback oder
Taschenbuch oder Ebook.
Was ist zu beachten?Wenn laut Vertrag eine Hardcover-Ausgabe vereinbart wurde, darf der Verlag nur mit Einvernehmen des Autors auf ein Taschenbuch herabstufen. Außerdem darf der Verlag nur Editionsformen herausgeben, für die er die Rechte erworben hat, wenn also nachfolgende Auflagen als Taschenbuch erscheinen sollen, so geht das nur, wenn der Autor dem Verlag die Nutzungsrechte dafür übertragen hat.
2. Der Verlag ist
verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu
verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Bedeutet: Die Formulierung im Normvertrag ist schwammig und
unklar. Was ist als Werbung angemessen? Wann gilt ein Werk als verbreitet?
Was ist zu beachten?
Die Form der Vervielfältigung und die Mindestzahl der in der 1. Auflage zu vervielfältigenden Exemplare sollten exakt festgelegt werden. Auch was die Verbreitung und die angestrebten Werbemaßnahmen angeht, so können diese im Vertrag präziser festgehalten werden. Z.B. kann die Höhe des Marketingbudgets festgelegt werden und Werbemaßnahmen aufgeführt. Auch kann ein Mitspracherecht für die Marketingstrategie dem Autor einräumt werden.
Die Form der Vervielfältigung und die Mindestzahl der in der 1. Auflage zu vervielfältigenden Exemplare sollten exakt festgelegt werden. Auch was die Verbreitung und die angestrebten Werbemaßnahmen angeht, so können diese im Vertrag präziser festgehalten werden. Z.B. kann die Höhe des Marketingbudgets festgelegt werden und Werbemaßnahmen aufgeführt. Auch kann ein Mitspracherecht für die Marketingstrategie dem Autor einräumt werden.
3. Ausstattung,
Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen
werden vom Verlag nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung des
Vertragszweckes sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art
herrschenden Übung bestimmt.
4. Das Recht des
Verlages zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt
auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des
Ladenpreises wird der Autor benachrichtigt.
Bedeutet: Absatz 3 und 4 bedeuten eigentlich, dass der
Verlag alles allein bestimmt, aber der Verlag ist es ja auch, der den Druck
finanziert und das finanzielle Risiko trägt.
Was ist zu beachten?
Bei Ausstattung, Buchumschlag und Auslieferungstermin könnte der Autor sich aber dennoch ein Mitspracherecht einräumen lassen.
Bei Ausstattung, Buchumschlag und Auslieferungstermin könnte der Autor sich aber dennoch ein Mitspracherecht einräumen lassen.
5. Als
Erscheinungstermin wird vorgesehen: ……. Eine Änderung des Erscheinungstermins
erfolgt in Absprache mit dem Autor.
Bedeutet: Der Erscheinungstermin darf nicht ohne Absprache
mit dem Autor geändert werden.
Was ist zu beachten?
Sollte der Termin verschoben werden, und hängt die Zahlung eines Anteils des Vorschusses (Garantiehonorars) vom Erscheinen ab, so sollte zusätzlich der Auslieferungstermin festgelegt werden.
Sollte der Termin verschoben werden, und hängt die Zahlung eines Anteils des Vorschusses (Garantiehonorars) vom Erscheinen ab, so sollte zusätzlich der Auslieferungstermin festgelegt werden.
6. Der Verlag ist
verpflichtet, sich intensiv um die Verwertung der sonstigen ihm gemäß §2 Abstz
1c bis n eingeräumten Rechte zu bemühen und den Autor auf Verlangen zu
informieren. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden
Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor materiell und ideell
möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Rechtsverwertung
konkurriert. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte
Verwertungen bezüglich des ganzen Werkes und deren Bedingungen und übersendet
auf Anforderung die Lizenzverträge.
Bedeutet: Dieser Absatz ist neu im Normvertrag und reagiert darauf,
dass in den vergangenen Jahrzehnten Verlage Nutzungsrechte einforderten, diese
aber nicht ausübten.
Was ist zu beachten:
Wer neu einen Vertrag abschließt und seine Nebenrechte abtritt, sollte darauf achten, dass diese Klausel im Vertrag enthalten ist, die den Verlag dazu verpflichtet, sie auch auszuüben. Tut er das nicht so greift Absatz 7, der folgen sollte:
Wer neu einen Vertrag abschließt und seine Nebenrechte abtritt, sollte darauf achten, dass diese Klausel im Vertrag enthalten ist, die den Verlag dazu verpflichtet, sie auch auszuüben. Tut er das nicht so greift Absatz 7, der folgen sollte:
7. Verletzt der Verlag
seine Verpflichtungen gemäß Absatz 6, so kann der Autor die hiervon betroffenen
Rechte nach den Regeln des $ 41 UrhG zurückrufen. Der Bestand des Vertrages im
Übrigen wird hiervon nicht berührt.
Bedeutet: Wenn der Verlag sich z.B. die Hörbuchrechte
gesichert hat, aber kein Hörbuch produziert, so kann der Autor die Rechte
zurückverlangen. Sein Buch erscheint aber dennoch als Hardcover (wenn Hardcover
vereinbart war.)
Zu den weiteren Pflichten des Verlages gehört natürlich die
Kohle!
Und was der Autor denn so für sein hart erarbeites Werk
erhält, das regelt Paragraf § 4 „Honorar“ und dem widmen wir uns beim nächstenMal, wenn es wieder heißt:
Das Business Bunny
hoppelt durch den Normvertrag, Schritt für Schritt.
Eine Zusammenfassung findet ihr in meinem Ebook.
Eine Zusammenfassung findet ihr in meinem Ebook.