Business Bunny Teil 16 |
Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag für Autoren
und erklärt ihn Schritt für Schritt.
§8 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen
11. Der Autor ist zu benachrichtigen, wenn das Werk
in keiner Ausgabe mehr lieferbar ist.
Bedeutet:
„Nicht mehr lieferbar“ bedeutet, wenn die Erstauflage restlos ausverkauft ist, und keine weitere Neuauflage geplant. Das Buch ist also „vergriffen“ und kann im Buchhandel nicht mehr erworben werden.
„Nicht mehr lieferbar“ bedeutet, wenn die Erstauflage restlos ausverkauft ist, und keine weitere Neuauflage geplant. Das Buch ist also „vergriffen“ und kann im Buchhandel nicht mehr erworben werden.
a )Der Autor ist in diesem Fall berechtigt, den Verlag
schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang
der Aufforderung zu verpflichten, die Verwertung des Werkes in einer
Verlagsausgabe spätestens nach ….. Monate(en)/ Jahr(en) nach Ablauf der
Dreimonatsfrist wieder aufzunehmen. Wenn der Verlag eine solche Verpflichtung
nicht fristgerecht oder die Neuherstellung nicht wahrt, ist der Autor
berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Verlagsvertrag zu kündigen.
Bedeutet:
Der Verlag gibt zwar Bescheid, dass das Buch vergriffen ist, der Autor muss den Verlag aber selber schriftlich dazu auffordern, eine Neuauflage zu drucken, und damit sein Werk wieder im Buchhandel verfügbar zu machen. Will der Verlag dieses nicht, so bekommt der Autor seine Rechte zurück.
Was ist zu beachten?
Der Verlag bekommt eine Frist von 3 Monaten, um sich zu überlegen, ob eine weitere Auflage gedruckt werden soll. Entscheidet er sich dafür, so wird ihm eine weitere Frist von teilweise über einem Jahr (!) gewährt, dieses durchzusetzen. Bis dahin hat der Leser schon lange vergessen, dass es dieses Buch gibt… Zeitraum unbedingt begrenzen.
Der Verlag gibt zwar Bescheid, dass das Buch vergriffen ist, der Autor muss den Verlag aber selber schriftlich dazu auffordern, eine Neuauflage zu drucken, und damit sein Werk wieder im Buchhandel verfügbar zu machen. Will der Verlag dieses nicht, so bekommt der Autor seine Rechte zurück.
Was ist zu beachten?
Der Verlag bekommt eine Frist von 3 Monaten, um sich zu überlegen, ob eine weitere Auflage gedruckt werden soll. Entscheidet er sich dafür, so wird ihm eine weitere Frist von teilweise über einem Jahr (!) gewährt, dieses durchzusetzen. Bis dahin hat der Leser schon lange vergessen, dass es dieses Buch gibt… Zeitraum unbedingt begrenzen.
Problematisch
ist auch, dass noch ungeklärt ist, ob Bücher, die im Print-on-demand Verfahren
hergestellt wurden als „lieferbar“ gelten, und sich auf diese Weise ewig die
Rechte wahren, die bei einem Verkauf des Verlages zur Verkaufsmasse hinzuzählen.
Der Autor sollte vertraglich festhalten, dass Print-on-demand ausgeschlossen
wird. (POD kann er auch selber, dafür braucht er keinen Verlag, erst recht
nicht bei einem bereits erschienenen Werk.)
b)
Nimmt der Verlag die Verwertung des Werkes in
einer Verlagsausgabe aufgrund der Aufforderung wieder auf, ist eine Kündigung
des Autors unter den Voraussetzungen von Absatz 2 erst nach Ablauf von zwei
Jahren nach Wiederaufnahme der Verwertung möglich.
Bedeutet: Entschließt sich der Verlag zu einer sehr kleinen Neuauflage, so muss der Autor weitere zwei Jahre warten, selbst wenn die kleine Auflage zwischenzeitlich wieder vergriffen ist.
Bedeutet: Entschließt sich der Verlag zu einer sehr kleinen Neuauflage, so muss der Autor weitere zwei Jahre warten, selbst wenn die kleine Auflage zwischenzeitlich wieder vergriffen ist.
2.
Wenn das Werk nur in einer elektronischen
Ausgabe und/oder nur in einer Druckausgabe lieferbar ist, die nach
Bestelleingang in der Regel nicht binnen 10 Werktagen an den Kunden geliefert
werden kann, ist der Autor berechtigt, den Verlagsvertrag durch schriftliche
Erklärung zum 30.6. eines Jahres zu kündigen, wenn der Verkauf der körperlichen
elektronischen Ausgabe und der Abruf der unkörperlichen elektronischen Ausgabe
in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ….. Exemplaren liegt.
Bedeutet: unkörperliche elektronische Ausgaben sind Ebooks; körperliche elektronische Ausgaben, sind Ebooks auf CDs oder USB-Sticks. Der Autor darf auch kündigen und seine Rechte zurückverlangen, wenn der Verkauf unter eine bestimmte Grenze fällt, z.B. hundert Exemplare im Jahr.
Was ist zu beachten:
Die Höhe der Grenze sollte sich an der Höhe der Erstauflage messen; hundert Exemplare können für ein Sachbuch sehr viel sein, für einen Thriller sehr wenig. Hier sollte abgeschätzt werden, ab wann der Verkauf sich nicht mehr lohnt, und es für den Autor besser wäre, die Rechte anderweitig zu verwerten.
Bedeutet: unkörperliche elektronische Ausgaben sind Ebooks; körperliche elektronische Ausgaben, sind Ebooks auf CDs oder USB-Sticks. Der Autor darf auch kündigen und seine Rechte zurückverlangen, wenn der Verkauf unter eine bestimmte Grenze fällt, z.B. hundert Exemplare im Jahr.
Was ist zu beachten:
Die Höhe der Grenze sollte sich an der Höhe der Erstauflage messen; hundert Exemplare können für ein Sachbuch sehr viel sein, für einen Thriller sehr wenig. Hier sollte abgeschätzt werden, ab wann der Verkauf sich nicht mehr lohnt, und es für den Autor besser wäre, die Rechte anderweitig zu verwerten.
3.
Der Verlag bleibt im Falle der Kündigung zum
Verkauf der ihm danach (z.B. aus Remissionen) noch zufließenden Restexemplare
innerhalb einer Frist von …… berechtigt; er ist verpflichtet, dem Autor die
Anzahl dieser Exemplare anzugeben und ihm die Übernahme anzubieten. Im Falle
von unkörperlichen Ausgaben wird der Verlag diese aus den entsprechenden
Vertriebsplattformen in angemessener Frist entfernen bzw. entfernen lassen, die
zu diesem Zeitpunkt von Endkunden erworbenen Ausgaben können von diesen jedoch
ggf. erneut heruntergeladen werden.
Bedeutet:
Bedeutet:
Nach Kündigung
kann es sein, dass noch Exemplare von Buchhändlern zurückgegeben werden (Remissionen).
Diese muss der Verlag dem Autor anbieten, der sie abkaufen kann und selber
vertreiben, wenn er möchte.
Bei Ebooks sollte darauf geachtet werden, dass die Dateien beim Distributor gelöscht werden.
Bei Ebooks sollte darauf geachtet werden, dass die Dateien beim Distributor gelöscht werden.
4.
Der Autor ist berechtigt und, wenn es der
Charakter des Werkes (z.B. eines Sachbuches) erfordert, auch verpflichtet, das
Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten. Sollte der Verlag den Autor
verpflichten, so erhält der Autor ein angemessenes Werkhonorar. Wesentliche
Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des
Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereits oder nicht in der Lage
oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb angemessenen Frist nach
Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines
anderen Bearbeiters berechtigt. Wesentliche Änderungen des Charakters des
Werkes bedürfen dann der Zustimmung des Autors.
Bedeutet:
Sachbücher können inhaltlich schnell veralten und müssen oft vor einer Neuauflage erneuert oder erweitert werden. Werke der Fiktion eher weniger.
Was ist zu beachten?
Wenn der Autor die Bearbeitung nicht selbst übernimmt, bestellt der Verlag einen Bearbeiter. Dieser ist dann Urheber der Bearbeitung! Seine Arbeit wird vertraglich geregelt und seine Vergütung ist entweder pauschal oder ein Anteil an den Tantiemen. Keinesfalls sollte der Autor die Kosten für die Bearbeitung tragen!
Bedeutet:
Sachbücher können inhaltlich schnell veralten und müssen oft vor einer Neuauflage erneuert oder erweitert werden. Werke der Fiktion eher weniger.
Was ist zu beachten?
Wenn der Autor die Bearbeitung nicht selbst übernimmt, bestellt der Verlag einen Bearbeiter. Dieser ist dann Urheber der Bearbeitung! Seine Arbeit wird vertraglich geregelt und seine Vergütung ist entweder pauschal oder ein Anteil an den Tantiemen. Keinesfalls sollte der Autor die Kosten für die Bearbeitung tragen!