Business Bunny Teil 18 |
Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag fürAutoren, Schritt für Schritt.
§ 10 Rezensionen
Der Verlag wird auf
Wunsch des Autors bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes innerhalb des
ersten Jahres nach Ersterscheinen umgehend, danach in angemessenen
Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis zu bringen.
Bedeutet: Rezensionen, die in der Presse
veröffentlicht wurden und von denen der Verlag Kenntnis erhält, sollen an den
Autor weitergeleitet werden.
Was
ist zu beachten:
Nur auf Wunsch bedeutet, dass der Autor beim Verlag einfordern muss, das man
ihm Kopien der Renzensionen zusendet. In der Praxis ist dieses für den verlag
sehr aufwändig, daher beschränkt er sich häufig darauf, diese zusammen mit der
Honorarabrechnung zu versenden (also viertel- oder halbjährlich.) In Zeiten des
Internets ist es einfacher für den Autoren, sich einen Google Alert einzurichten,
um mitzubekommen, wann und wo sein Werk besprochen wurde.
§11 Urheberbenennung,
Copyright-Vermerk
1. Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in
angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
2. Der Verlag ist verpflichtet, bei der
Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des
Welturheberrechtsabkommens anzubringen.
Bedeutet: Der Verlag bringt (bei Printwerken) nach dem
Titelblatt im Vorsatz ein ©Max Musterautor 2015 an.
Was ist zu beachten? In Deutschland ist ein Urhebervermerk mit dem
Copyrightzeichen © allerdings nicht notwendig, damit gesetzlich
urheberrechtlicher Schutz besteht, dieser ist automatisch durch die Schaffung
des Werkes vorhanden. Diese Klausel ist also eigtl. unnötig.
§ 12 Änderungen der
Eigentums-und Programmstrukturen des Verlags
1. Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor
anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine
wesentliche Änderung ergibt.
2. Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von
Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen
hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine wesentliche Änderung der
Eigentumsverhältnisse oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm
entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des
Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der
Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages
bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden
kann.
3. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines
Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages über die Änderung der
Eigentumsverhältnisse ausgeübt werden.
Bedeutet: Verlage ändern häufig ihre Programme, so kann es
passieren, dass ein Autor jetzt im Jahr 2015 einen Vertrag über eine Krimireihe
mit 3 Titeln vereinbart, der Verlag aber 2016 seine Krimireihe einstellt. Diese
Klausel regelt, dass der Autor in dem Fall von seinem Vertrag zurücktreten
darf.
Was ist zu beachten? Diese Rücktrittsklausel ist wichtig, denn nicht nur
Änderungen in der Programmausrichtung eines Verlages, sondern auch Änderungen
in der gesamten Verlagsstruktur können erhebliche Auswirkungen auf die Rechte
der Autoren haben. So wurde der Romance, Mystery und Western Verlag Avalon 2012
von Amazon aufgekauft und die Autoren, die bei Avalon unterschrieben hatten, sahen
nun ihre Werke als Amazon Imprints veröffentlicht. Der § 12 gewährleistet, dass
Autoren vom Vertrag zurücktreten können und gegebenenfalls neu verhandeln, wenn
ihr Verlag aufgekauft oder fusioniert wird. Dies kommt häufiger vor, als man
denkt (so schlossen sich z.B. 2013 Penguin Books mit Random House zusammen.) Der
Verlag ist verpflichtet, den Autor über eine solche Änderung zu informieren, so
dass der Autor ein Jahr Zeit hat, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 13
Schlußbestimmungen
1. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen
enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die
mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher
und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
Bedeutet: Dies ist ziemlicher JuristenBlaBLa, den man am Ende
von Verträgen findet. Hier steht, dass alles was der Vertrag nicht ausdrücklich
regelt, das deutsche Verlagsgesetz regelt und dass der Vertrag auch dann gültig
bleibt, wenn eine einzige Klausel ungültig sein sollte.
2. Die Parteien erklären, Mitglieder folgender
Verwertungsgesellschaften zu sein:
Der
Autor:
Der
Verlag:
3. Im Rahmen von mandatsverträgen hat der Autor
bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen: ….. an die VG:
Bedeutet: Der Verlag muss darüber informiert werden, ob der
Autor einen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort hat.
Was ist zu beachten?
Manche Verträge wollen die Einnahmen aus der VG Wort 50-50
% splitten – das ist nicht einzusehen, da Verlage bereits durch die VG Wort
Vergütet werden. Der Autorenanteil sollte zu 100 % dem Autor zukommen.
Und das wars auch schon mit dem
Normvertrag für Autoren, am Schluß setzt Deiner Einer nur noch seine
Unterschrift - und schon ist er Autor mit einem Verlagsvertrag !
Wer das alles noch einmal
nachlesen will und sich genauer mit dem Thema beschäftigen möchte, dem empfehle
ich den Ratgeber „Traumziel Buch – und wie sie es erreichen.“ aus dem Uschtrin
Verlag, da ist alles ausführlich erklärt und gut beschrieben.
In meiner Business Bunny Reihe
geht es noch ein wenig weiter mit zusätzlichen Klauseln, die der Normvertrag
nicht vorsieht, die aber in Verlagsverträgen auftauchen, so z.B. beim nächsten
Mal:
Die Optionsklausel.
Bis dahin hoppele ich weiter,
wenn es Fragen oder Verständnisprobleme gibt, fragt ruhig ! Das
Literaturkaninchen beißt nicht. (naja, nur wenns hungrig ist.)
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