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Business Bunny Teil 19 |
Die Optionsklausel findet sich unter verschiedenen
Formulierungen, aber in etwa lautet sie so:
§ 14 Option
Der Autor räumt dem
Verlag eine unwiderrufliche Option auf den Erwerb des nächsten zur
Veröffentlichung bestimmten Werkes des Autors ein und ist verpflichtet, die
neuen Werke dem Verlag vorzulegen und verpflichtet sich, erstranging mit dem
Verlag vor etwaigen Dritten zu verhandeln. Der Verlag ist verpflichtet
innerhalb einer Frist von … Monaten nach Vorlage des neuen Werkes schriftlich
zu erklären, ob er das neue Werk übernimmt oder nicht.
Bedeutet:
Der Autor
muss sein nächstes Manuskript diesem Verlag anbieten, und der Verlag hat x
Monate (üblicherweise 2) Zeit, sich zu entscheiden, ob er das Nachfolgewerk
ebenfalls veröffentlichen möchte oder nicht.
Was
ist zu beachten?
Zunächst
einmal klingt es ja nicht schlimm, dass der Verlag auch am Nachfolgewerk des
Autors Interesse hat und es sich ansehen möchte. Für den Autor ist es doch auch
gut, wenn sie sein nächstes Werk ebenfalls veröffentlichen wollen, oder? Nun,
nichts hindert den Autor daran, seinen Lektor anzurufen, wenn sein nächstes
Werk vollendet ist, und es dem Verlag anzubieten. Dafür braucht er keinen
Vertrag. Der Vertrag aber zwingt ihn, sein Werk dem Verlag anzubieten – egal um
was es sich bei dem Werk handelt, also auch Werke in anderen Genres oder mit
anderen Zielgruppen – und muss 2 Monate auf eine Antwort warten, bevor er das
Manuskript anderen Verlagen anbieten darf. Selbst wenn der Autor negative
Erfahrungen mit diesem Verlag gemacht hat, und er nicht wieder bei ihnen
veröffentlichen will, muss er ihnen sein nächstes Werk anbieten.
Ungünstig
ist außerdem, dass der Autor dem Verlag sein nächstes Werk fertig geschrieben
vorlegen muss. Eine günstigere Variante ist es, wenn es genügt, Exposé und
Leseprobe einzureichen. Die Option sollte auch nur für das nächste Werk, nicht
für die nächsten Werke gelten.
Außerdem
sollte spezifiziert werden, welche Art von Werken dem Verlag vorzulegen sind,
also Werke in demselben Genre oder das „nächste
Sachbuch“ oder das „nächste Werk in
der Serie“ o.ä. , so steht es dem Autor frei, weiterhin andere Genres zu
bedienen. Auch kann die Option an seinen Namen gebunden sein und es steht ihm
frei unter einem Pseudonym andere Werke (in anderen Sachgebieten) zu
veröffentlichen.
Manche Verträge fordern sogar ein Optionsrecht für Werke, die in einem anderen Verlag erschienen sind und deren Rechte an den Autor zurückfallen.
Manche Verträge fordern sogar ein Optionsrecht für Werke, die in einem anderen Verlag erschienen sind und deren Rechte an den Autor zurückfallen.
Und es geht noch weiter:
Macht der Verlag von
dieser Option Gebrauch, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit die
Parteien nichts abweichendes vereinbaren.
Bedeutet:
Das Werk
wird also automatisch zu den gleichen Konditionen übernommen – es sei denn, es
wird anderes vereinbart. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bekommt der Autor
die gleichen Tantiemen wie beim Erstling, denselben Vertrag – in dem dann
wiederum eine Optionsklausel auf sein nächstes Werk steht!
Sollte der Autor von
einem Dritten ein Angebot auf den Erwerb der Nutzungsrechte an dem neuen Werk
erhalten und sollte der Autor beabsichtigen, dieses Angebot anzunehmen, so wird
der Autor den Verlag über die Bedingungen und Konditionen des Drittangebots
informieren. Dem Verlag steht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt
der Information das ausschließliche Recht zu, die Nutzungsrechte an dem neuen
Werk zu den Konditionen und Bedingungen dieses Drittangebots zu erwerben.
Sollte der Verlag dieses Recht nicht innerhalb der Frist ausüben, so ist der
Autor berechtigt, dieses Drittangebot anzunehmen. Der Autor darf Dritten die
Nutzungsrechte an dem neuen Werk nicht zu besseren Konditionen als denen im
Drittangebot aufgeführten einräumen.
So und hier kommts
dann noch einmal knüppeldicke.
Bedeutet: Wenn ein anderer Verlag mehr
bietet, so darf sich der Autor nicht für das bessere Angebot entscheiden,
sondern muss zu seinem alten Verlag – dieser aber ist gezwungen, dem Autor eben
diese besseren Konditionen zu bieten. Der Autor darf außerdem nicht zu einem
Verlag gehen, wenn diese ihm ungünstigere Bedingungen bieten. Das klingt
zunächst einmal so, als wäre das sowieso im Sinne des Autors. Was aber, wenn er
nicht mit den Marketing- oder Lektoratsleistungen seines Verlages einverstanden
war und zu einem anderen Verlag wechseln möchte, obwohl diese ihm weniger Geld
bieten?
Der Autor sollte sich frei für ein Angebot eines Verlages entscheiden können, findet Meiner Einer. Was er seinem Verlag gewähren kann, ist das Erstleserecht und ein Recht aufs erste Angebot.
Optionen sollten außerdem, wie bei einer Filmoption, bezahlt werden.
So kann man z.B. einen Zusatz aufnehmen wie:
Für die Einräumung der Option leistet der Verlag an den Autor eine Optionsgebühr in Höhe von ... Euro. Diese ist mit allen Vergütungsansprüchen des Autors, die sich aus der Verwertung des optionierten Werkes ergeben, zu verrechnen. Übt der Verlag innerhalb der Frist die Option nicht aus, so verfällt die Optionsgebühr zu Gunsten des Autors.
So kann man z.B. einen Zusatz aufnehmen wie:
Für die Einräumung der Option leistet der Verlag an den Autor eine Optionsgebühr in Höhe von ... Euro. Diese ist mit allen Vergütungsansprüchen des Autors, die sich aus der Verwertung des optionierten Werkes ergeben, zu verrechnen. Übt der Verlag innerhalb der Frist die Option nicht aus, so verfällt die Optionsgebühr zu Gunsten des Autors.
Am besten aber lässt der Autor diese Klausel streichen.
Es ab schon Fälle, in denen Autoren durch Optionsklauseln so
ungünstig an ihre Verlage gebunden waren, dass sie Manuskripte absichtlich „schlecht“
verfassten, um von ihrem Verlag abgelehnt zu werden, bevor sie sich ihrem
eigentlichen „richtigen“ Manuskript widmen konnten.
Im schlimmsten Fall hält die Optionsklausel einen Autor an
den Verlag gebunden, ohne dass er jemals bessere Konditionen verhandeln kann.
Also, aufgelauscht bei dieser Klausel und ganz genau den
Wortlaut durchlesen.
Und im Zusammenschluß mit einer weiteren Klausel, kann es
für den Autor ganz übel aussehen. Aber darüber sprechen wir nächstes Mal, wenn
es um die Wettbewerbsklausel geht.
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