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Donnerstag, 26. Februar 2015

Verlagsverträge § 10 Rezensionen, § 11 Copyright und §12, 13 Schlußbestimmungen

Business Bunny Teil 18




Das Business Bunny hoppelt durch den Normvertrag fürAutoren, Schritt für Schritt.


§ 10 Rezensionen
Der Verlag wird auf Wunsch des Autors bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes innerhalb des ersten Jahres nach Ersterscheinen umgehend, danach in angemessenen Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis zu bringen.
Bedeutet: Rezensionen, die in der Presse veröffentlicht wurden und von denen der Verlag Kenntnis erhält, sollen an den Autor weitergeleitet werden.
Was ist zu beachten: Nur auf Wunsch bedeutet, dass der Autor beim Verlag einfordern muss, das man ihm Kopien der Renzensionen zusendet. In der Praxis ist dieses für den verlag sehr aufwändig, daher beschränkt er sich häufig darauf, diese zusammen mit der Honorarabrechnung zu versenden (also viertel- oder halbjährlich.) In Zeiten des Internets ist es einfacher für den Autoren, sich einen Google Alert einzurichten, um mitzubekommen, wann und wo sein Werk besprochen wurde.

§11 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
1.      Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
2.      Der Verlag ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen.
Bedeutet: Der Verlag bringt (bei Printwerken) nach dem Titelblatt im Vorsatz ein ©Max Musterautor 2015 an.
Was ist zu beachten? In Deutschland ist ein Urhebervermerk mit dem Copyrightzeichen © allerdings nicht notwendig, damit gesetzlich urheberrechtlicher Schutz besteht, dieser ist automatisch durch die Schaffung des Werkes vorhanden. Diese Klausel ist also eigtl. unnötig.

§ 12 Änderungen der Eigentums-und Programmstrukturen des Verlags
1.      Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Änderung ergibt.
2.      Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine wesentliche Änderung der Eigentumsverhältnisse oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
3.      Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages über die Änderung der Eigentumsverhältnisse ausgeübt werden.
Bedeutet: Verlage ändern häufig ihre Programme, so kann es passieren, dass ein Autor jetzt im Jahr 2015 einen Vertrag über eine Krimireihe mit 3 Titeln vereinbart, der Verlag aber 2016 seine Krimireihe einstellt. Diese Klausel regelt, dass der Autor in dem Fall von seinem Vertrag zurücktreten darf.
Was ist zu beachten? Diese Rücktrittsklausel ist wichtig, denn nicht nur Änderungen in der Programmausrichtung eines Verlages, sondern auch Änderungen in der gesamten Verlagsstruktur können erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Autoren haben. So wurde der Romance, Mystery und Western Verlag Avalon 2012 von Amazon aufgekauft und die Autoren, die bei Avalon unterschrieben hatten, sahen nun ihre Werke als Amazon Imprints veröffentlicht. Der § 12 gewährleistet, dass Autoren vom Vertrag zurücktreten können und gegebenenfalls neu verhandeln, wenn ihr Verlag aufgekauft oder fusioniert wird. Dies kommt häufiger vor, als man denkt (so schlossen sich z.B. 2013 Penguin Books mit Random House zusammen.) Der Verlag ist verpflichtet, den Autor über eine solche Änderung zu informieren, so dass der Autor ein Jahr Zeit hat, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Schlußbestimmungen
1.      Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
Bedeutet: Dies ist ziemlicher JuristenBlaBLa, den man am Ende von Verträgen findet. Hier steht, dass alles was der Vertrag nicht ausdrücklich regelt, das deutsche Verlagsgesetz regelt und dass der Vertrag auch dann gültig bleibt, wenn eine einzige Klausel ungültig sein sollte.
2.      Die Parteien erklären, Mitglieder folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:
Der Autor:
Der Verlag:
3.      Im Rahmen von mandatsverträgen hat der Autor bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen: ….. an die VG:
Bedeutet: Der Verlag muss darüber informiert werden, ob der Autor einen Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort hat.
Was ist zu beachten?
Manche Verträge wollen die Einnahmen aus der VG Wort 50-50 % splitten – das ist nicht einzusehen, da Verlage bereits durch die VG Wort Vergütet werden. Der Autorenanteil sollte zu 100 % dem Autor zukommen.

Und das wars auch schon mit dem Normvertrag für Autoren, am Schluß setzt Deiner Einer nur noch seine Unterschrift - und schon ist er Autor mit einem Verlagsvertrag !

Wer das alles noch einmal nachlesen will und sich genauer mit dem Thema beschäftigen möchte, dem empfehle ich den Ratgeber „Traumziel Buch – und wie sie es erreichen.“ aus dem Uschtrin Verlag, da ist alles ausführlich erklärt und gut beschrieben.


In meiner Business Bunny Reihe geht es noch ein wenig weiter mit zusätzlichen Klauseln, die der Normvertrag nicht vorsieht, die aber in Verlagsverträgen auftauchen, so z.B. beim nächsten Mal:
Bis dahin hoppele ich weiter, wenn es Fragen oder Verständnisprobleme gibt, fragt ruhig ! Das Literaturkaninchen beißt nicht. (naja, nur wenns hungrig ist.)

Mittwoch, 13. August 2014

Urheberrecht, Ghostwriter und Auftragsarbeiten


Business Bunny Teil 9



Was gibt es beim Urheberrecht zu beachten, wenn man Auftragsarbeiten (z.B. als Ghostwriter) annimmt ?
Das Urheberrecht verbleibt immer beim Autor, die Verwertungsrechte sind es, die „verkauft“ werden (für einen bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Verwertungsform lizensiert, siehe Business Bunny Teil 8.) Das bedeutet, dass der Autor bestimmt, wo und in welcher Form sein Werk erscheint, ob sein Werk bearbeitet werden darf (z.B. gekürzt oder erweitert für eine Sonderausgabe) umgeschrieben (z.B. für eine Drehbuchversion) und ob seine Figuren, Welten und Handlungsstränge weitergesponnen und an andere Autoren vergeben werden dürfen (z.B. für eine Comicserie, die auf dem Werk beruht.)

Für jede dieser Bearbeitungen muss der Autor um Erlaubnis gefragt werden und der Vertrag legt fest, in welcher Höhe er an den daraus erzielten Einnahmen beteiligt wird. Daher ist es nicht nur wichtig, im Vertrag festzulegen, welche Haupt- und welche Nebenrechte abgetreten werden, sondern auch, wie diese vergütet werden und zu guter Letzt ob und wie diese Rechte zurückerlangt werden können (z.B. nach einem festgelegten Zeitraum von vielleicht 5 Jahren oder nach Makulierung und Verramschung, siehe Business Bunny Teil 5.)

Anders sieht es aber aus, wenn es sich bei dem Werk um eine Auftragsarbeit handelt.
Manche Romane, vor allem Serien aber auch Sachbücher, werden von Verlagen in Auftrag gegeben. Die Autoren werden engagiert, das Werk unter spezifischen Vorgaben und in einer bestimmten Zeit zu verfassen. Die Verlage übernehmen die Koordination dieser Werke entweder selbst oder engagieren einen „Book Packager.“
(Book waaas? Hatte den Begriff zuvor auch noch nicht gehört. Gibs aber, guckst du hier.)
Auftragsarbeiten werden entweder als Ghostwriter verfasst, unter Pseudonym oder in seltenen Fällen auch unter dem richtigen Namen des Autors. Ob und in welcher Form der Verfasser im Werk genannt wird, wird Teil des Vertrages. 

Ein Autor, der eine Auftragsarbeit übernimmt, muss sich darauf gefasst machen, dass es sein kann, dass er sämtliche Rechte an dem Werk abtritt – einschließlich des Urheberrechts.

Aber... das Business Bunny hat doch gesagt, das Urheberrecht verbleibt immer beim Autor und kann niemandem genommen werden? Was redet der Fussel für Zeug?
Leider ist das so.

L.J. Smith ist die Autorin der „Vampire Diaries“. (Hast du bestimmt schon mal in der Glotze gesehen.) Bevor sie engagiert wurde, die Serie zu schreiben, hatte sie bereits zwei eigene Bücher in dem Genre als Hardcover veröffentlicht. Man bot ihr an, eine romantische Vampirserie für Teenager zu schreiben und sie sagte zu. Was sie nicht wusste war, dass der Vertrag ein „work-for-hire“-Vertrag war (Auftragsarbeit) und dass sie damit all ihre Rechte an der Serie, einschließlich des Urheberrechts, an den Auftraggeber (einem Book Packager names Alloy Entertainment) abgab. Die Serie kam gut an und wurde in eine Fernsehserie umgewandelt. Alles war gut, bis Alloy Entertainment eines Tages  L.J. Smith feuerte und die Serie an einen Ghostwriter übergab, der sie zu Ende schreiben sollte. (Angeblich waren sie nicht zufrieden mit der Richtung, die die Serie nahm.) L.J. Smith hatte mit Unterzeichnung des Vertrages jegliche Rechte an ihren eigenen Figuren und Welten an Alloy Entertainment übertragen. Ein Ghostwriter schreibt nun ihr Werk zu Ende und entscheidet über das Schicksal ihrer Protagonisten. Ob und wieviel Geld sie für Fortsetzungen der Serie, Bücher, Poster, T-Shirts oder Kaffeetassen erhält, ist unklar. 
(Edit: einer Quelle zu Folge ist sie weiterhin an den Einnahmen beteiligt. Künstlerisch aber hat sie kein Mitspracherecht mehr.)
 
Merchandise für dein Buch. Welcher Autor träumt nicht davon?
Als L.J. Smith den Vertrag unterschrieb, wusste sie nicht, was ein „work-for-hire“- Vertrag ist und was dieser bedeutet. ("Auftragsarbeit" oder auf Deutsch auch "Bestellvertrag" genannt.) Sie wusste nicht, was für Konsequenzen ihre Unterschrift haben würde und es kam ihr im Traum nicht in den Sinn, dass man sie jemals von ihrer eigenen, erfolgreichen Serie feuern könnte.

Seither geistert ihre Geschichte als Warnung für Autoren durchs Internet.

Versteht mich nicht falsch: Nichts ist falsch daran, eine Auftragsarbeit anzunehmen. Es gibt sogar viele gute Gründe, warum man sich auf einen solchen Deal einlassen sollte ("Vampire Diaries" machte aus L.J.Smith eine New York Times Bestseller Autorin - und auch finanziell dürfte die Serie ihr einiges eingebracht haben). Nur sollte jedem, der einen solchen Vertrag unterschreibt, bewusst sein, worauf er sich einlässt. Und gegebenenfalls einzelne Vertragsklauseln verhandeln.
Damit euch nicht dasselbe passiert, wie der Vampire Diaries Autorin.
Aber ihr wißt ja nu Bescheid.

Und die Moral von der Geschicht`?

L.J. Smith hat später ihrem Auftraggeber ein Schnippchen geschlagen.
Als Kindle Worlds 2013 seine Pforten öffnete wurden erstmals Fanfictions für Geld angeboten. Da eine Fanfiction auf den Figuren und Ideen eines anderen Autoren beruhen, verletzen diese das Urheberrecht. Manche Autoren verbieten sie daher, andere tolerieren sie, kümmern sich nicht darum oder begrüßen sie sogar, solange niemand versucht, mit ihnen Geld zu verdienen. So tummeln sich tausende von Geschichten auf Seiten wie fanfiction.net , geschrieben von Fans für Fans.Mit Kindle Worlds eröffnete Amazon erstmals aber eine Plattform auf der Fanfictions zum Verkauf angeboten werden, von Werken für die Amazon eigens dafür eine Lizenz erworben hatte. „The Vampire Diaries“ war eine der ersten Welten, in denen Fans ihre Fanfictions auf Kindle World für Geld veröffentlichen durften.
L.J. Smith sah ihre Chance.
Schon zuvor hatte sie auf ihrem Blog und auf anderen Plattformen im Internet von ihrem Schicksal berichtet, von ihrer eigenen Serie gefeuert worden zu sein, und während manche Fans (vor allem der Fernsehserie) sich nicht darum scherten, welcher Name als Autor in den Credits auftauchte, gab es andere treue Fans, die unbedingt das von der wirklichen Schöpferin ursprünglich geplante Ende der Serie zu lesen bekommen wollten. Also veröffentlichte Smith ihre bereits geplanten und bisher unveröffentlichten Fortsetzungen der Vampire Diaries Bücher auf Kindle Worlds als "fanfic based on the Vampire Diaries book series—also by L. J. Smith"  – und stieg damit sofort auf die Bestsellerliste. Auf diese Weise ist es ihr möglich, doch noch ihre Version der Geschichte an die Fans zu bringen. Und damit Geld zu verdienen. 
Happy End?
Die gesamte Geschichte gibt es hier: 

http://www.ljanesmith.net/



Donnerstag, 29. Mai 2014

Verramschung passiert jedem




Business Bunny Teil 5
Was passiert mit meinem Buch, wenn es nicht auf den Bestsellerlisten landet?
Ja, wenn es vielleicht sogar überhaupt so keiner kaufen will? (Weil gerade Hundertjährige, die aus dem Fenster steigen in sind…)



Ein Buch das sich nicht gut verkauft, wird von den Buchhändlern an die Verlage zurückgegeben, dies sind dann die sog. Remittenden, denn Buchhändler kaufen auf Kommission. Diese Tatsache an sich ist schon einmal bemerkenswert, denn welchem Händler, der mit nicht verderblicher Ware handelt, wird Kommission gewährt? Für die Buchhandelsketten bedeutet das, dass sie gefahrlos ihre Verkaufsräume und Lagerbestände vollknallen können, ohne kalkulieren zu müssen. Was sich innerhalb von wenigen Wochen nicht verkauft, wird zurückgeschickt und durch neue Titel ersetzt. Der Verlag hat eine Vereinbarung, die Titel anstandslos zurückzunehmen – und beim Autor zieht er die nicht verkauften Exemplare von den zuvor in Rechnung gestellten wieder ab. Auf der Abrechnung erscheinen diese dann als ein unhübsches Minus.

Manche Verlage behalten sogar ein Drittel des Vorschusses ein, um mit evtl. zukünftigen Remittenden zu verrechnen (sog. Advance against returns).
Die Anzahl der zurückgesendeten, nicht verkauften Exemplare ist sehr hoch, sie liegt bei 30 – 50 %. Das bedeutet, das für beinahe jedes verkaufte Buch, ein weiteres remittiert wird, oder anders ausgedrückt: es müssen zwei Bücher produziert werden, um eines zu verkaufen.

Die Verlage können sich die Remittenden ins Lager stellen und versuchen, sie über andere Kanäle weiterzuverkaufen, über Grossisten oder Antiquariate. Wenn dies aber auch nicht funktioniert, werden sie das Buch verramschen. 
Verramschen bedeutet: die Buchpreisbindung wird aufgehoben und das Buch kommt als Sonderangebot auf den Markt (sprich: auf den Grabbeltisch.) Ein Händler darf nicht von sich aus verramschen, das darf nur der Verlag. Das hat absurderweise zur Folge, das die Paletten mit Büchern erst zum Verlag gekarrt werden, bevor sie wieder (mit neuem Preis versehen) an denselben Händler zurückgeschickt werden.
Ökonomisch ein Albtraum. 

Wann es zu einer Verramschung kommen darf, wird im Verlagsvertrag geregelt. 
Im Normvertrag steht unter § 9 Verramschung, Makulierung:

Der Verlag kann die gedruckten Ausgaben des Werkes verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter.... Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Am Erlös ist der Autor in Höhe seines sich aus § 4 Absatz 2 ergebenden Grundhonorarprozentsatzes beteiligt.


Hier gibt es also drei Punkte für den Autor zu verhandeln: 1. Der Zeitraum, in dem es zu einer Verramschung kommen darf (2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre laut Normvertrag. Manche Verträge drücken dies auf 18 Monate runter. Unter 18 Monate sollte es aber auf keinen Fall liegen) und 2. ab wie vielen Exemplaren es zur Verramschung kommt.
100 Exemplare sind da ein ungefährer Richtwert, aber man sollte bedenken, dass 100 Exemplare pro Jahr für einen Roman eines bekannten Bestsellerautors wenig sein können (es also lange dauert, bis er unter diese Marke rutscht), für ein teures Fachbuch zu einem Spezialgebiet aber viel. Die Anzahl sollte im realistischen Verhältnis zur Auflage und zum Ladenpreis stehen.
Und natürlich 3. mit wie viel Prozent der Autor am Erlös der verbilligten Exemplare beteiligt wird.

Achtung: Bei Remittenden handelt es sich nicht um Mängelexemplare, denn an den Büchern liegt ja kein Mangel vor.

Ein Exemplar einfach als Mängelexemplar zu stempeln, obwohl es keinen äußerlichen Mangel hat, ist illegal. Manche Verlage benutzen diesen Trick, um eine Restauflage loszuwerden. Aber um ein Mängelexemplar handelt es sich nur, wenn tatsächlich ein Schaden an dem Buch vorliegt. Dann darf die Buchpreisbindung aufgehoben werden und das beschädigte Buch billiger verkauft werden. (siehe: http://www.boersenblatt.net/631417/ )
Die Aufhebung der Buchpreisbindung muss veröffentlicht werden. In aller Regel geschieht das in den 'gelben Seiten' des Börsenblatts. Entscheidend dabei ist, dass alle Händler, die ein Buch eventuell auf Lager haben, davon Kenntnis nehmen können, denn da es eine Buchpreisbindung gibt, gilt diese für alle Händler.


§9.2.

Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.


Makulieren ist ein lustiges Wort, findet das Literaturkaninchen.
Was dahinter steckt, ist aber weniger lustig.
Darüber sprechen wir dann man lieber beim nächsten Mal.


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