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Business Bunny Teil 15 |
§ 5
Manuskriptablieferung
1. Der Autor
verpflichtet sich, dem Verlag bis spätestens ….. / binnen ….. das vollständige
und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß Absatz § 1 (einschließlich etwa
vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen) in folgender Form zu
übergeben: …….
Bedeutet:
Je spezifischer in Absatz § 1 festgehalten
wurde, was das Manuskript beinhalten soll (Umfang, Genre, Thema), desto weniger
kann es bei Abgabe zu Streitereien oder unangenehmen Überraschungen kommen.
Was ist zu beachten?
Zusätzlich ist es sinnvoll hier zu
ergänzen, in welchem Format der Verlag das Manuskript eingereicht haben will
(digital oder gar Papierausdruck? Format Word 2013 oder gehen auch ältere
Versionen; bei Sachtexten mit Grafiken
erstellt in Indesign oder Grafiken separat? Welche Auflösung bei Grafiken?)
Wird diese(r) Termin/
Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des § 30
Verlagsgesetz ein Zeitraum von ….. Monaten.
Bedeutet:
§ 30 des Verlagsgesetzes legt fest,
dass der Verleger das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das
Manuskript nicht rechtzeitig abgeliefert wird, aber erst nachdem er eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Was ist zu beachten?
Die Nachfrist sollte einen Zeitraum
von 2 Wochen oder 2 Monaten umfassen. Sollte der Autor innerhalb dieser Frist
immer noch nicht ein Manuskript abliefern können, so darf der Verlag vom
Vertrag zurücktreten. Etwaige bis dahin gezahlte Spesen und der Vorschuss
müssen dann vom Autor zurückgezahlt werden !
Manche Verträge enthalten eine
finanzielle Strafe für Manuskriptablieferung nach Abgabe-Termin; der
Normvertrag sieht so etwas aber nicht vor, daher sollten Autoren sich nicht
darauf einlassen.
2. Der Autor behält
eine Kopie des Manuskriptes bei sich.
Bedeutet:
Wenn das Manuskript in Papierform
eingereicht wird, sollte der Autor eine eigene Kopie behalten. Logisch. Gab
wohl Probleme in der Vergangenheit mit in der Post verlorenen gegangenen
Manuskripten.
3. Das Manuskript
bleibt Eigentum des Autors und ist ihm vom Verlag nach Erscheinen des Werkes
auf Verlangen zurückzugeben.
Bedeutet:
Dies leuchtet ein bei Abgabe in
Papierform, ist für digital versendete Manuskripte aber irrelevant. Hier zeigt
sich, wie sehr der Normvertrag noch im Schreibmaschinen-Zeitalter spricht,
trotz Neuauflage in 2013. Viele Verlagsverträge werden diese Klauseln daher
nicht mehr aufführen.
§ 6 Freiexemplare
- Der Autor erhält für seinen eigenen Bedarf …. Freiexemplare, im Falle einer Ebook-Ausgabe … kostenlose Downloads. Von jeder folgenden Auflage des Werkes erhält der Autor …. Freiexemplare.
Bedeutet:
Die
Anzahl der Freiexemplare sind Verhandlungssache.
Was
ist zu beachten?
Üblich
sind o,5 % oder 1 % der Auflage.
- Darüber hinaus kann der Autor Exemplare seines Werkes zu einem Höchstrabatt von …. % vom (gebundenen bzw. empfohlenen) Ladenpreis vom Verlag beziehen.
Was
ist zu beachten?
Der
Buchhandel bekommt bis zu 50 % Rabatt, also sollte auch der Autor min. 40 %
bekommen.
- Sämtliche gemäß Absatz 1 oder 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden. Dies gilt auch für unkörperliche Ausgaben.
Bedeutet:
Wer
dieser Klausel zustimmt, darf sein Buch auch auf Lesungen nicht selber
verkaufen, sondern ausschließlich verschenken. Das ist nicht akzeptabel! Manche
Verträge sehen daher lediglich vor, dass es einer schriftlichen Zustimmung des
Verlages bedarf, will der Autor diese Exemplare selber verkaufen oder erlauben
es von vornherein ganz.
Was
ist zu beachten?
Selbstverständlich
gilt weiterhin die Buchpreisbindung und der Autor darf seine Exemplare nicht
unter Ladenpreis verkaufen !
§ 7 Satz, Korrektur
- Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Autor in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Autor unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk „druckfertig“ versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als „druckfertig“, wenn sich der Autor nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.
Bedeutet:
Die sog.
„Druckfahnen“ müssen vom Autor ohne weitere Vergütung eigenständig geprüft und
ggf. korrigiert werden und dann als „druckfertig“ markiert und zurückgesandt.
Diese Druckgenehmigung heißt „Imprimatur“. Damit genehmigt der Autor alle
durchgeführten Veränderungen, also auch die, die ggf. vom Verlag vorgenommen
wurden.
Was
ist zu beachten?
Da die
Imprimatur als erteilt gilt, auch wenn der Autor sich nach Erhalt nicht mehr
dazu äußert, ist es sinnvoll, die Frist genauer festzulegen, z.B. auf 2 Wochen.
Wer neben dem Schreiben auch noch einen Job und andere Verpflichtungen hat,
sollte sich genügend Zeit für diesen Korrekturgang einplanen und sich diese 2
Wochen im Terminkalender eintragen, sonst kann er ganz schön ins Schwitzen
kommen. Wie viele Autoren haben schon Nachtschichten eingelegt, um die
Druckfahnen rechtzeitig rauszuschicken… ?
- Nimmt der Autor Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlages – insoweit zu tragen, als sie 10 % der Satzkosten übersteigen. Dies gilt nicht für Änderungen bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskriptes erforderlich sind.
Bedeutet:
Die
Druckfahnen gelten als fertig gesetztes Werk und daher sollten keine Änderungen
mehr daran vorgenommen werden. Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass
ein Autor in dieser späten Phase das ganze Werk oder Teile davon neu schreibt
und dem Setzer enorme Arbeit beschert.
Was
ist zu beachten?
Änderungen
an den Druckfahnen sollen nur letzte Fehler, die im Korrektorat übersehen
wurden oder beim Setzen entstanden sind, bereinigen. Alles andere sollte vorher
im Lektorat erledigt worden sein.
Um Problemen und Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, können
Verlag und Autor sich im Vorfelde über die gewünschten Änderungen am Manuskript
einigen und diese auch schriftlich festhalten. (z.B. wenn die Erzählperspektive
von Personal zu Ich-Erzähler umgeschrieben werden soll, das ganze Werk um 100
Seiten gekürzt oder eine Liebesgeschichte als Nebenhandlung hinzugefügt werden
soll.) Es kann auch vereinbart werden, dass Teile des Manuskripts während der
Entstehungsphase dem Verlag vorgelegt werden, so dass Autor und Lektorat
abstimmen können, ob das Werk in die gewünschte Richtung führt.
In jedem Fall sollten dem Verlag besondere Umstände (wie
z.B. gesundheitliche Probleme) die zur Verzögerung der Abgabe führen können, rechtzeitig
mitgeteilt werden, so dass der Verlag den Abgabetermin anpassen kann. Dies ist
deshalb wichtig, weil an den Abgabe- und Erscheinungstermin u.U. große
Marketingmaßnahmen geknüpft sind, die alle bei Verzögerung vom Verlag gestoppt
oder zeitlich neu geplant werden müssen.
Lieber rechtzeitig mit den netten Kollegen vom Lektorat
sprechen, als ein Platzen des Vertrages zu riskieren.
Im Januar geht es dann weiter mit § 8 Lieferbarkeit und
veränderte Neuauflagen, sowie § 9 Verramschung und Makulierung.
Bis dahin wünscht das Literaturkaninchen euch allen einen
Guten Rutsch ins Jahr 2015 !
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