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Business Bunny Teil 11 |
Jedes Wort!
Das Business Bunny erklärt den Normvertrag, Schritt für Schritt.
Paragraf §2 Rechtseinräumungen
Hauptrechte
Der Autor räumt dem Verlag […] folgende Rechte ein:
a) Das Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung in allen Druckausgaben sowie körperlichen elektronischen Ausgaben.
Unter Druckausgaben sind z.B. Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-,
Reprint-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Großdruckbuchstaben und Gesamtausgaben zu
verstehen. Unter körperlichen eelktronischen Ausgaben ist die digitale
Vervielfältigung des Werkes auf Datenträgern (z.B. CD, CD-ROM; DVD) zu
verstehen.
Bedeutet: Der Autor räumt dem
Verlag sämtliche Printrechte ein.
Was ist zu beachten?
Hier sollte spezifiziert werden,
welche Printausgabe geplant ist und nicht einfach pauschal alle Rechte vergeben
werden. Plant der Verlag ein Hardcover, so könnte ein anderer Verlag die
Taschenbuchform herausgeben oder wenn nur Taschenbuch geplant ist, so könnte
eine Sonderausgabe als Hardcover später in anderen Verlagen aufgelegt werden –
vorausgesetzt der Autor tritt diese Rechte nicht pauschal und nicht für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts an
den Verlag ab.
Zu beachten ist außerdem, dass körperliche elektronische Ausgaben keine
Ebooks sind.
Die Rechte für Ebooks kommen
unter
b) Das
Recht, das Werk in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (z.B. Ebook, App)
digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und
einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu
machen, dass diese das Werk oder Werkteile auf individuellen Abruf (z.B.
Download, Streaming) empfangen zu können, unabhängig vom Übertragungssystem (Internet,
Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader).
Dies schließt auch das Recht ein, das Werk Nutzern ganz oder teilweise zeitlich
beschränkt zugänglich zu machen.
Bedeutet: Der Autor räumt dem
Verlag die Rechte am Ebook ein und der Verlag darf dieses kostenlos anbieten,
wenn er will und so lange er will.
Was ist zu beachten?
Wer einen Printdeal mit dem
Verlag abgeschlossen hat, sollte die Ebook-Rechte nur abtreten, wenn der Verlag
diese auch wahrnimmt. Sonst ist es für den Autor lukrativer, die Ebook- Rechte
zu behalten und auf eigene Faust herauszubringen. Die Vergabe der Ebook-Rechte
unbedingt zeitlich begrenzen, z.b. auf 2-3 Jahre. Im Moment ändert sich der
Ebook-Markt rasant, so dass der Autor in der Lage sein sollte, nach einer Weile
neu zu verhandeln um evtl. seine prozentuelle Beteiligung zu erhöhen oder sein
Werk woanders zu veröffentlichen. Auch ist es eine Überlegung wert, die Rechte
an einer App oder einem enhanced ebook
gesondert zu vergeben. Dies ist ein noch nicht sehr viel genutzter Markt, der
in den nächsten Jahren aber wachsen kann.
c) Das
Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, beispielsweise in
Kalendern, Anthologien, Zeitungen, Zeitschriften.
d) Das
Recht der Übersetzung in andere Sprachen oder Mundarten und die Auswertung
dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten.
e) Das
Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, ganz oder in
Teilen, insbesondere durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren
(z.B. (Digital-)Fotokopie).
f) Das
Recht zum Vortrag des Werkes durch Dritte, insbesondere Lesung und Rezitation.
g) Das
Recht zur Aufnahme des Werkes (z.B. als Hörbuch) auf Datenträger aller Art
sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe
einschließlich Sendung sowie öffentlicher Zugänglichmachung.
Bedeutet: Der Autor räumt
pauschal sehr viele Rechte ein…
Was ist zu beachten?
All diese Rechte werden im
Normvertrag aufgeführt, denn der Normvertrag ist ein Mustervertrag, d.h. er
bietet Formulierungen für all die oben aufgeführten Rechte. Das bedeutet aber
nicht, dass der Autor diese Rechte auch alle pauschal an den Verlag abgeben
muss, ganz besonders nicht, wenn keinerlei Vergütung dafür geboten wird. Wird
der Verlag all diese Rechte auch wahrnehmen? Für Rechte, die der Verlag
übernommen hat aber nicht ausübt, sollte der Autor ein Rückrufrecht (siehe § 5)
bekommen.
Manche der oben genannten Rechte,
wie das Recht des Vorabdrucks in Zeitungen und Zeitschriften oder das Recht zum
Vortrag durch Dritte dienen dem Marketing und der Verbreitung des Werkes und
sollten dem Verlag gewährt werden. Andere Rechte, insbesondere Übersetzungen in
andere Sprachen und Hörbuchrechte, sollte der Autor wiederum nicht einfach so
vergeben, sondern sich gut überlegen, ob der Verlag der richtige Partner für
diese Rechte ist (hat er Erfahrungen und Erfolge mit Vermittlung von
Übersetzungen oder Hörbüchern?) und die Rechte entweder behalten und versuchen
selber auszuüben, oder die Vergabe zeitlich begrenzen.
In der Vergangenheit haben
Autoren all diese Rechte häufig ohne mit der Wimper zu zucken an Verlage
abgegeben. Einerseits aus Unwissenheit, weil sie Verträge unterschrieben ohne
sie zu lesen oder ohne sie zu verstehen, andererseits weil sie keine anderen
Möglichkeiten hatten, ihre Werke herauszubringen.
Doch das hat sich, dank
Print-onDemand und digitalen Möglichkeiten, geändert.
Verlage greifen gerne einmal
pauschal nach sämtlichen Rechten, auch wenn sie diese nicht ausüben und sie
brach liegen. Das tun sie deswegen, weil jedes Recht (jede einzelne Lizenz auf
die Verwertungsform eines Werkes) einen potenziellen Wert hat. So wird der
Firmenwert eines Verlages (unter anderem) aufgrund der Anzahl der Rechte, die
er innehat, geschätzt.
Rechte sind wie Aktien.
Man weiß nie, welche sich eines
Tages als Goldgrube herausstellt.
Außer den Hauptrechten, regelt
der Vertrag noch die Vergabe der Nebenrechte.
Doch davon erzähle ich euch hier.
Oder in meinem Ebook.
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